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Nach „partiumque“ ist „Regnorum et Prouinciarum *"? weggeblie-
ben. Im Artikel 2 steht in der Unterbreitung „progue“, im Ori-
ginal richtiger „proue“!?, Ebenda fehlt in der Unterbreitung
nach „Partesyque“ „Regna et Prouincias“!?, Ebenso lesen wir
im Artikel 2 der Unterbreitung „Regiaeque“, im Original „et
Regiae“!?!, was jedoch bloß eine Variante ist. Ebendaselbst geht
in der Unterbreitung „pertinentes* dem „Partes* voran, während
dies im Original mit besserem Latein umgekehrt erscheint!??. In
demselben Artikel steht in der Unterbreitung unrichtig „descen-
dentem“, im Original „descendentes“!®, In der Unterbreitung
geht „Regnantem* dem „Regiam“ voran, im Original feierlicher
umgekehrt!*, In der Unterbreitung steht „ejusdemque“, im
Original „ejusdem*!®, Dies ist bloß eine Variante Im Ori-
ginal fehlt am Schluß des Artikel 2 zwischen „Statuum* und
„Ordinum“ fehlerhafterweise das „et“ 12%,
Wir sehen also, daß der am 17. Juli 1722 dem Könige unter-
breitete Text, dem TURBA den Namen ungarische Pragmatische
Sanktion verliehen hatte, noch Veränderungen erlitt, bevor er am
19. Juni 1723 sanktioniertes Gesetz ward. Wie aber aus obiger
Zusammenstellung erhellt, waren diese Abänderungen bloß stili-
stischer Natur, zeigen aber unbedingt, daß die Unterbreitung vom
18 9. ebenda S. 228, Zeile 2.
119 5, ebenda S. 228, Zeile 24.
1210 5, ebenda S. 228, Zeile 27.
121 5, ebenda S. 229, Zeile 4.
122 S, ebenda S. 229, Zeile 6.
1233 5, ebenda S. 229, Zeile 12. — Vgl. TurBA, Die pragmatische Sank-
tion. S. 193, Anm. 15 und FELIX SCHILLER, Die österreichischen Hausge-
setze und das ungarische Staatsrecht. (Ungarische Rundschau. Jahrg. III,
München und Leipzig 1914.) S. 12, Anm. 33.
124 9, ebenda S. 229, Zeile 14,
1235 S, ebenda S. 229, Zeile 24. — TurBA berief sich dem Text des
Corpus Juris gegenüber unrichtig hierauf. Die Grundlagen der Pragmati-
schen Sanktion. Bd. II, S. 235, Anm. 89. — Auf seinen Irrtum macht be-
reits SCHILLER aufmerksam. A. a. O.
126 9, ebenda $. 229, Zeile 34.