Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 36 (36)

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im Drucke weggelassen wurde'!®. Im Artikel 2 blieb im hand- 
schriftlichen Original an einer Stelle zwischen den Wörtern „Sta- 
tuum“ und „Ordinum“ das „et“ weg, im Drucke ward es hinzu- 
gesetzt!®®. Interessant ist, daß ich im handschriftlichen Originale 
zwei Fehlerberichtigungsblätter fand, die wahrscheinlich der für 
die Druckerei angefertigten Abschrift galten. In diesen bezieht 
sich auf die angeführten Stellen bloß eine Berichtigung, näm- 
lich das obige „stabilitatamque“ betreffend’. 
Hier sei bemerkt, daß in dem sanktionierten Originaltexte auch 
kleinere Verbesserungen ersichtlich sind. Einige direkt von der 
Hand des Hofkanzlers selbst, woraus geschlossen werden kann, 
daß er die Kollaudierung mit dem auf dem Reichstage fest- 
gesetzten Texte nach der Abschrift selbst vorgenommen hat!?. 
So war in dem mitgeteilten Textabschnitte in der Vorrede ? ur- 
sprünglich „assume“ und die eingefügte Silbe „re“ stammt von 
der Hand Illeshäzys. Ebenso im Artikel 1 die weggebliebenen 
Worte „et ejusmodi oblationem“*, die über der Zeile eingefügt sind. 
Später finden wir eine größere Einfügung, doch nicht von 
der Hand des Hofkanzlers, sondern von einem Kanzlisten, was 
aber nur nach gründlicher Prüfung ins Auge fällt. In den Text 
188 S, ebenda S. 225, Zeile 2. 
1839 S, ebenda S. 229, Zeile 34. 
140° Das erste fehlerberichtigende Blatt sagt hierauf bezüglich folgen- 
des: „In Praefatione Post verba Armorum suorum progressum ponendum 
stabilitatemque.“ Im gedruckten Text steht jedoch weder „stabili- 
tatamque*, noch „stabilitatemque“, sondern „stabilitamque*. 
141 Das war die sogenannte concertatio, Kollaudierung, die von 
einem Ausschusse auf Grund der Reichstagsadressen und der darauf einge- 
langten königlichen Reskripte vorgenommen wurde. Die Mitglieder dieses 
Ausschusses wurden vom Vorsitzenden der beiden Tafeln ernannt, und sie 
stellten mit der Hofkanzlei zusammen den endgültigen Text der Gesetze 
fest. Die endgültige Textfassung geschah also nicht auf dem Reichstage, 
wie heute. — Vgl. Kerkszy, Rendi orszäggyuleseink tanäcskozäsi mödja. 
[Art der Beratungen unserer Standesreichstage.] S. 61. — Kmery a. a. OÖ. 
8.7 
12 5, Beilage VI, S. 225, Zeile 10.
	        
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