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im Drucke weggelassen wurde'!®. Im Artikel 2 blieb im hand-
schriftlichen Original an einer Stelle zwischen den Wörtern „Sta-
tuum“ und „Ordinum“ das „et“ weg, im Drucke ward es hinzu-
gesetzt!®®. Interessant ist, daß ich im handschriftlichen Originale
zwei Fehlerberichtigungsblätter fand, die wahrscheinlich der für
die Druckerei angefertigten Abschrift galten. In diesen bezieht
sich auf die angeführten Stellen bloß eine Berichtigung, näm-
lich das obige „stabilitatamque“ betreffend’.
Hier sei bemerkt, daß in dem sanktionierten Originaltexte auch
kleinere Verbesserungen ersichtlich sind. Einige direkt von der
Hand des Hofkanzlers selbst, woraus geschlossen werden kann,
daß er die Kollaudierung mit dem auf dem Reichstage fest-
gesetzten Texte nach der Abschrift selbst vorgenommen hat!?.
So war in dem mitgeteilten Textabschnitte in der Vorrede ? ur-
sprünglich „assume“ und die eingefügte Silbe „re“ stammt von
der Hand Illeshäzys. Ebenso im Artikel 1 die weggebliebenen
Worte „et ejusmodi oblationem“*, die über der Zeile eingefügt sind.
Später finden wir eine größere Einfügung, doch nicht von
der Hand des Hofkanzlers, sondern von einem Kanzlisten, was
aber nur nach gründlicher Prüfung ins Auge fällt. In den Text
188 S, ebenda S. 225, Zeile 2.
1839 S, ebenda S. 229, Zeile 34.
140° Das erste fehlerberichtigende Blatt sagt hierauf bezüglich folgen-
des: „In Praefatione Post verba Armorum suorum progressum ponendum
stabilitatemque.“ Im gedruckten Text steht jedoch weder „stabili-
tatamque*, noch „stabilitatemque“, sondern „stabilitamque*.
141 Das war die sogenannte concertatio, Kollaudierung, die von
einem Ausschusse auf Grund der Reichstagsadressen und der darauf einge-
langten königlichen Reskripte vorgenommen wurde. Die Mitglieder dieses
Ausschusses wurden vom Vorsitzenden der beiden Tafeln ernannt, und sie
stellten mit der Hofkanzlei zusammen den endgültigen Text der Gesetze
fest. Die endgültige Textfassung geschah also nicht auf dem Reichstage,
wie heute. — Vgl. Kerkszy, Rendi orszäggyuleseink tanäcskozäsi mödja.
[Art der Beratungen unserer Standesreichstage.] S. 61. — Kmery a. a. OÖ.
8.7
12 5, Beilage VI, S. 225, Zeile 10.