Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 36 (36)

Staatsrecht, S. 73. Auch steht dem Kaiser — wie dem deutschen 
obersten Kriegsherrn — die Ernennung aller Offiziere des gemein- 
samen Heeres und der Kriegsmarine nicht nur, sondern auch der 
Landwehr und des Landsturms in beiden Reichshälften zu, $ 54 
öst. WG., für Ungarn auf Vortrag des ungarischen Ministers 
(MARKUS, Ungar. Verwaltungsrecht, S. 544). Als Zentralstelle 
für den innern Geschäftsbetrieb betreffs des gemeinsamen Heeres 
besteht ein gemeinsames Kriegsministerium: früher „Reichskriegs- 
ministerium“, heißt es seit der Allerhöchsten Verordnung vom 
27. 9. 1911 „Kaiserliches und Königliches Kriegsministerium‘. 
Die Verwaltung für Landwehr und Honved — sowie für den 
Landsturm — besorgen der Landesverteidigungsminister und der 
ungarische Honvedminister (dieser darf auffälligerweise nach un- 
garischem Verfassungsrecht nicht aktiver Soldat sein, ist gewöhn- 
lich General a. D., MARKUS S. 560); die Wirksamkeit des Hon- 
vedministers erstreckt sich auch auf Kroatien und Slavonien (UL- 
BRICH S. 269, MARKUS S. 41, 42). Um die deutschen Zustände 
vergleichend heranzuziehen: ein Reichskriegsministerium haben 
wir nicht, nur ein preußisches, bayerisches, württembergisches, 
sächsisches Kriegsministerium, deren Zusammenarbeit aber ge- 
nügend sichergestellt ist; dagegen liegt die Verwaltung für stehen- 
des Heer und Landwehr immer in derselben Hand. 
Die Sonderstellung der bosnisch-herzegovinischen Truppen ist 
mit dem staatsrechtlichen Verhältnis dieser Gebiete zur Gesamt- 
monarchie — gemeinsamer Besitz beider Reichshälften, daher 
oberste Verwaltung durch das gemeinsame Ministerium im Ein- 
vernehmen mit den Regierungen beider Gliedstaaten — gegeben. 
Die Abgrenzung der Zuständigkeiten des gemeinsamen Kriegsministers 
und des österreichischen Landesverteidigungs-, ungarischen Honvedministers 
nach Angelegenheiten des Heeres i. e. S. einerseits, der Landwehr und des 
Landsturms andererseits ist freilich keineswegs streng durchgeführt. Viel- 
mehr sind in einer ganzen Reihe von Beziehungen die Befugnisse des 
Landesverteidigungs-, Honvedministers dem Kriegminister gegenüber er- 
weitert.
	        
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