Staatsrecht, S. 73. Auch steht dem Kaiser — wie dem deutschen
obersten Kriegsherrn — die Ernennung aller Offiziere des gemein-
samen Heeres und der Kriegsmarine nicht nur, sondern auch der
Landwehr und des Landsturms in beiden Reichshälften zu, $ 54
öst. WG., für Ungarn auf Vortrag des ungarischen Ministers
(MARKUS, Ungar. Verwaltungsrecht, S. 544). Als Zentralstelle
für den innern Geschäftsbetrieb betreffs des gemeinsamen Heeres
besteht ein gemeinsames Kriegsministerium: früher „Reichskriegs-
ministerium“, heißt es seit der Allerhöchsten Verordnung vom
27. 9. 1911 „Kaiserliches und Königliches Kriegsministerium‘.
Die Verwaltung für Landwehr und Honved — sowie für den
Landsturm — besorgen der Landesverteidigungsminister und der
ungarische Honvedminister (dieser darf auffälligerweise nach un-
garischem Verfassungsrecht nicht aktiver Soldat sein, ist gewöhn-
lich General a. D., MARKUS S. 560); die Wirksamkeit des Hon-
vedministers erstreckt sich auch auf Kroatien und Slavonien (UL-
BRICH S. 269, MARKUS S. 41, 42). Um die deutschen Zustände
vergleichend heranzuziehen: ein Reichskriegsministerium haben
wir nicht, nur ein preußisches, bayerisches, württembergisches,
sächsisches Kriegsministerium, deren Zusammenarbeit aber ge-
nügend sichergestellt ist; dagegen liegt die Verwaltung für stehen-
des Heer und Landwehr immer in derselben Hand.
Die Sonderstellung der bosnisch-herzegovinischen Truppen ist
mit dem staatsrechtlichen Verhältnis dieser Gebiete zur Gesamt-
monarchie — gemeinsamer Besitz beider Reichshälften, daher
oberste Verwaltung durch das gemeinsame Ministerium im Ein-
vernehmen mit den Regierungen beider Gliedstaaten — gegeben.
Die Abgrenzung der Zuständigkeiten des gemeinsamen Kriegsministers
und des österreichischen Landesverteidigungs-, ungarischen Honvedministers
nach Angelegenheiten des Heeres i. e. S. einerseits, der Landwehr und des
Landsturms andererseits ist freilich keineswegs streng durchgeführt. Viel-
mehr sind in einer ganzen Reihe von Beziehungen die Befugnisse des
Landesverteidigungs-, Honvedministers dem Kriegminister gegenüber er-
weitert.