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auf die ihm gelegen gekommene Bemerkung KovAcHıcHs"°®, welche
eine die Gesamtstaatsidee bezeichnende Ausnahme bedeuten solle.
Seiner Auffassung nach geschah nämlich die Sanktionierung
der Gesetze vom Jahre 1723 nicht im Wege der ungarischen
Hofkanzlei, wie dies sonst der Brauch war. Darauf kam er wahr-
scheinlich aus der Stelle der königlichen Einleitung der Gesetz-
artikel, wonach die Stände die Gesetze vom Jahre 1723 seiner
Majestät durch Vermittelung der bevollmächtigten königlichen
Kommissäre unterbreitet hatten. Und diese Kommissäre, sowohl
Stahremberg, der übrigens Erbmarschall von Ober- und Nieder-
österreich und Vorsitzender der „Ministerial-Bancodeputation“ war,
wie auch Kinsky, der die Würde eines Obersthofmeisters von
Böhmen und des böhmischen Oberstkanzlers bekleidete, waren
hohe österreichische Hofbeamte "*!.
Auf diese Folgerungen ist es uns leicht zu antworten. Dies
bedeutet ganz und gar nicht die Verschmelzung des ungarischen
Herrscherrechtes mit dem österreichischen, sondern insgesamt bloß,
daß in jener Zeit die Vertretung des Königs keinem bestimmten
staatsrechtlichen Organe zufiel, und daß auf diese Art die Stände
denjenigen akzeptierten, den der König mit der Vertretung sei-
ner Person betraute. Diese Vertreter erschienen jedoch abgesehen
davon, daß sie zum großen Teil ungarische Indigenaten waren,
nicht als österreichische Hofbeamte, sondern als Vertrauensmänner
des Königs, die bloß seine Person vertraten !°?,
180 Entstehung und Bedeutung der Pragmatischen Sanction. (GRÜNHUTS
Zeitschrift für das Privat- und öffentliche Recht der Gegenwart. Bd II,
Wien 1875.) S. 147. — DERSELBE, Geschichte der österreichischen Gesamnt-
Staats-Idee. Innsbruck 1867—89, Abt. II, S. 55, 282 f.
151 Vgl. LUSTKANDL, Das ungarisch-Öösterreichische Staatsrecht. Wien
1863, 8. 228f. — DERSELBE, Abhandlungen aus dem Österreichischen Staats-
recht. Wien 1866, 8. XI, 284 f., 301£. ,
152 Vgl. Deak a. a. O. S. 99f. — JuLius Graf AnpRASsY, A magyar
äallam fönmaradäsänak es alkotmänyos szabadsägänak okai. [Die Ursachen
des Fortbestandes und der verfassungsgemäßen Freiheit des ungarischen
Staates.] Budapest 1901—11, Bd. III, S. 418f. — Diesem Reichstagskom-