Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 36 (36)

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auf die ihm gelegen gekommene Bemerkung KovAcHıcHs"°®, welche 
eine die Gesamtstaatsidee bezeichnende Ausnahme bedeuten solle. 
Seiner Auffassung nach geschah nämlich die Sanktionierung 
der Gesetze vom Jahre 1723 nicht im Wege der ungarischen 
Hofkanzlei, wie dies sonst der Brauch war. Darauf kam er wahr- 
scheinlich aus der Stelle der königlichen Einleitung der Gesetz- 
artikel, wonach die Stände die Gesetze vom Jahre 1723 seiner 
Majestät durch Vermittelung der bevollmächtigten königlichen 
Kommissäre unterbreitet hatten. Und diese Kommissäre, sowohl 
Stahremberg, der übrigens Erbmarschall von Ober- und Nieder- 
österreich und Vorsitzender der „Ministerial-Bancodeputation“ war, 
wie auch Kinsky, der die Würde eines Obersthofmeisters von 
Böhmen und des böhmischen Oberstkanzlers bekleidete, waren 
hohe österreichische Hofbeamte "*!. 
Auf diese Folgerungen ist es uns leicht zu antworten. Dies 
bedeutet ganz und gar nicht die Verschmelzung des ungarischen 
Herrscherrechtes mit dem österreichischen, sondern insgesamt bloß, 
daß in jener Zeit die Vertretung des Königs keinem bestimmten 
staatsrechtlichen Organe zufiel, und daß auf diese Art die Stände 
denjenigen akzeptierten, den der König mit der Vertretung sei- 
ner Person betraute. Diese Vertreter erschienen jedoch abgesehen 
davon, daß sie zum großen Teil ungarische Indigenaten waren, 
nicht als österreichische Hofbeamte, sondern als Vertrauensmänner 
des Königs, die bloß seine Person vertraten !°?, 
180 Entstehung und Bedeutung der Pragmatischen Sanction. (GRÜNHUTS 
Zeitschrift für das Privat- und öffentliche Recht der Gegenwart. Bd II, 
Wien 1875.) S. 147. — DERSELBE, Geschichte der österreichischen Gesamnt- 
Staats-Idee. Innsbruck 1867—89, Abt. II, S. 55, 282 f. 
151 Vgl. LUSTKANDL, Das ungarisch-Öösterreichische Staatsrecht. Wien 
1863, 8. 228f. — DERSELBE, Abhandlungen aus dem Österreichischen Staats- 
recht. Wien 1866, 8. XI, 284 f., 301£. , 
152 Vgl. Deak a. a. O. S. 99f. — JuLius Graf AnpRASsY, A magyar 
äallam fönmaradäsänak es alkotmänyos szabadsägänak okai. [Die Ursachen 
des Fortbestandes und der verfassungsgemäßen Freiheit des ungarischen 
Staates.] Budapest 1901—11, Bd. III, S. 418f. — Diesem Reichstagskom-
	        
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