Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 36 (36)

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KoVvACHICHs Bemerkung und BIDERMANNs gesamtmonarchi- 
stische Folgerungen wären besser auf die Bekräftigungsklausel des 
handschriftlichen Originals gemünzt gewesen, in der außer 
dem Namen des Hofkanzlers auch die Namen der übrigen Reichs- 
würdenträger fehlen. Daraus hätte schon eher auf das Bestreben 
gefolgert werden können, den Gebrauch der Hofkanzlei des heiligen 
römisch-deutschen Reiches einzuführen, obzwar früher in der Klausel 
der in Form von nicht feierlichen Privilegien ausgestellten Dekrete 
die Aufzählung ebenfalls fehlt. Aber weder KovACHICH noch 
BIDERMANN hatten den sanktionierten handschriftlichen Original- 
text in Händen gehabt, was daraus erhellt, daß sie, wenn dies 
der Fall gewesen wäre, keinen Einwand wegen der Weglassung 
des Hofkanzlers erhoben hätten. Wären sie seiner habhaft ge- 
wesen, sie hätten ganz gewiß dieser noch größeren Abweichung 
und Ausnahme Erwähnung getan. Daß darin jedoch keinerlei 
böse Absicht war, ist bewiesen durch die Aufzählung der Reichs- 
würdenträger in den kundgemachten gedruckten Exemplaren. 
Schließlich liegt der letzte Unterschied zwischen dem sank- 
tionierten Originalexemplar und den gedruckten Originalen in den 
Unterschriften. 
Wie wir bereits oben bemerkt hatten, wurde das erstere von 
König Karl, vom königlich-ungarischen Hofkanzler Nikolaus Gra- 
fen Illeshäzy und dem vortragenden Kanzleireferendar Josef v. Sig- 
ray unterfertigt. Als jedoch die Druckexemplare gegen Ende des 
Jahres 1723 fertiggestellt waren und im Februar 1724 zur Ver- 
sendung gelangten, wurden sie, da Illeshäzy inzwischen am 10. Sep- 
  
  
lichung das sanktionierte handschriftliche Originalexemplar der Gesetz- 
artikel vom Jahre 1723 nicht besessen hat, konnte er KovAcHIcH und 
BIDERMANN nicht in jeder Beziehung siegreich entgegentreten. Die aus- 
schlaggebenden Argumente gegen ihre Auffassung können eben aus diesem 
handschriftlichen Originalexemplar geschöpft werden, woraus festzustellen 
ist, daß die Kundmachung der Gesetze vom Jahre 1723 im Wege der könig- 
lich-ungarischen Hofkanzlei regelrecht vor sich gegangen ist.
	        
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