Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 36 (36)

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tember 1723 verschieden war"°*, statt ihm vom Bischof von Nyitra, 
Vizekanzler Adam Grafen Erdödy unterschrieben !® 
3. Die gedruckten Originalexemplare vom 
Gesichtspunkte der Urkundenlehre. Oben! haben 
wir einige versandte Druckexemplare beschrieben, die uns ge- 
lungen war in Augenschein zu nehmen. Hier wollen wir bloß 
noch den interessanten Umstand beleuchten, daß sich nicht nur 
zwischen dem sanktionierten handschriftlichen Text und den ver- 
kündigten Druckexemplaren, sondern auch zwischen diesen und 
den Texten im Corpus Juris Hungarici, auch abgesehen von den 
Interpunktionen und der Orthographie, Abweichungen zeigen. Und 
zwar bestanden diese Abweichungen, wie aus den Anmerkungen 
ALEXANDER KOLOSVARIs und KLEMENT OVARIs zum Text des 
Bandes „1657—1740. Evi törvenyezikkek“ [Gesetzartikel der Jahre 
1657—1740] der im Jahre 1900 erschienenen Millennarjubiläums- 
ausgabe hervorgeht, zum Teil auch in den früheren Ausgaben 
des Corpus Juris. 
So fehlt in der königlichen Einleitung zum Text im Corpus 
Juris nach ‚regnis* das „et Provinciis“1”. Ebenda steht un- 
richtigerweise „vigesimam “ statt des ursprünglichen „vigesimum “1°, 
Am selben Orte im Corpus Juris „Stahrenbergh“, im Original 
154 S. Landesarchiv Budapest. Dignitariorum Regni Hungariae 
Saecularium Liber. P. 2254. — Vgl. CsEKEY, A pragmatica sanctio irott 
eredetijeröl. [Über das handschriftliche Original der Pragmatischen Sank- 
tion.] Pesti Hirlap vom 14. Juni 1914, S. 35. 
155 Die Unterschrift lautet: „Ladislaus Adamus C[omes] Erdödy Epfi- 
sco]pus Nitrien[sis].“ — Vgl. „Comes Ladislaus Adamus Erdödy Episcopus 
Nitriensis, primarius Cancellariae Assistens, vulgo Vicecancellarius 
1706—1725.“ Dignit. Liber. P. 245a. squ. 
1560 Anm. 59, 
157 8, Beilage vı, S. 223, Zeile 13. — Auf diesen Unterschied macht 
jedoch auch KOLOSVARI und OVARI nicht aufmerksam, so daß daraus even- 
tuell geschlossen werden kann, daß wir hier einen Druckfehler vor uns 
haben. S. S. 556. . 
158 9, ebenda $. 223, Zeile 17. — KOLOSVARI und OVARI tun auch dessen 
keine Erwähnung. S. ebenda.
	        
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