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tember 1723 verschieden war"°*, statt ihm vom Bischof von Nyitra,
Vizekanzler Adam Grafen Erdödy unterschrieben !®
3. Die gedruckten Originalexemplare vom
Gesichtspunkte der Urkundenlehre. Oben! haben
wir einige versandte Druckexemplare beschrieben, die uns ge-
lungen war in Augenschein zu nehmen. Hier wollen wir bloß
noch den interessanten Umstand beleuchten, daß sich nicht nur
zwischen dem sanktionierten handschriftlichen Text und den ver-
kündigten Druckexemplaren, sondern auch zwischen diesen und
den Texten im Corpus Juris Hungarici, auch abgesehen von den
Interpunktionen und der Orthographie, Abweichungen zeigen. Und
zwar bestanden diese Abweichungen, wie aus den Anmerkungen
ALEXANDER KOLOSVARIs und KLEMENT OVARIs zum Text des
Bandes „1657—1740. Evi törvenyezikkek“ [Gesetzartikel der Jahre
1657—1740] der im Jahre 1900 erschienenen Millennarjubiläums-
ausgabe hervorgeht, zum Teil auch in den früheren Ausgaben
des Corpus Juris.
So fehlt in der königlichen Einleitung zum Text im Corpus
Juris nach ‚regnis* das „et Provinciis“1”. Ebenda steht un-
richtigerweise „vigesimam “ statt des ursprünglichen „vigesimum “1°,
Am selben Orte im Corpus Juris „Stahrenbergh“, im Original
154 S. Landesarchiv Budapest. Dignitariorum Regni Hungariae
Saecularium Liber. P. 2254. — Vgl. CsEKEY, A pragmatica sanctio irott
eredetijeröl. [Über das handschriftliche Original der Pragmatischen Sank-
tion.] Pesti Hirlap vom 14. Juni 1914, S. 35.
155 Die Unterschrift lautet: „Ladislaus Adamus C[omes] Erdödy Epfi-
sco]pus Nitrien[sis].“ — Vgl. „Comes Ladislaus Adamus Erdödy Episcopus
Nitriensis, primarius Cancellariae Assistens, vulgo Vicecancellarius
1706—1725.“ Dignit. Liber. P. 245a. squ.
1560 Anm. 59,
157 8, Beilage vı, S. 223, Zeile 13. — Auf diesen Unterschied macht
jedoch auch KOLOSVARI und OVARI nicht aufmerksam, so daß daraus even-
tuell geschlossen werden kann, daß wir hier einen Druckfehler vor uns
haben. S. S. 556. .
158 9, ebenda $. 223, Zeile 17. — KOLOSVARI und OVARI tun auch dessen
keine Erwähnung. S. ebenda.