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„Stahremberg“ 15°. Ebendaselbst in ersterer „Kinszky“, in letzterer
„Kinsky“1, Die Millennarjubiläumsausgabe des Corpus Juris läßt
den im Originalgesetzestext und in den bisherigen Ausgaben des
Corpus Juris vor der Vorrede stehenden, auf sämtliche Gesetz-
artikel bezüglichen Titel weg und setzt statt dessen der Vorrede
selbst einen Titel vor!“!. In der Vorrede des Corpus Juris steht
nach „insperata“ „tum“, im Original „cum“!%. Ebenda befindet
sich im Corpus Juris unrichtigerweise „versus*!®. Hier steht auch
im Corpus Juris vor „reddi“ richtig „se“, was im Original fehlt!*.,
Ebenso in der Vorrede richtig „domus“, in den gedruckten Ori-
ginalen „Domui“. Es kann jedoch festgestellt werden, daß in
den Druckexemplaren früher richtig „Domus“ stand, was dann
ausradiert und nach dem sanktionierten handschriftlichen Original
mit Tinte in „Domui“* korrigiert wurde!®. Im Corpus Juris geht
dem Artikel 1 „Artieulus I.“ voran, während dies im Original
dem Titel nachfolgt!%. Ebenda steht im Corpus Juris unrichtig
„earundem“, im Original „eorundem“1”, Im Artikel 1 des Cor-
pus Juris findet sich unrichtig „pura“, im Original „puro“'®,
169 8, ebenda $. 228, Zeile 21. — KoLOsVARI und OVARI, die sonst die
Unterschiede in der Schreibweise der Personennamen des Schlusses zwi-
schen dem Corpus Juris und dem Originaltext größtenteils erwähnen, be-
merken hiezu nichts. 8. S. 558.
100 9, ebenda $. 223, Z. 26. — Bei KoLosvArı und OvArı geschieht
dessen keine Erwähnung. S. ebenda.
161 5, ebenda S. 224, Zeile 4f.
103 8, ebenda $. 224, Zeile 31. — Von KoLogvAzı und OvArı ohne Be-
merkung gelassen. S. ebenda.
168 S, ebenda S. 225, Zeile 14.
164 5, ebenda S. 225, Zeile 20.
165 S, ebenda S. 225, Zeile 22.
100 8, ebenda 8. 226, Zeile 30. — Von KOLOßvARı und OvAkı nicht er-
wähnt. 8. 8. 562,
167 8, ebenda $S. 226, Zeile 27.
168 9, ebenda 8. 227, Zeile 11.— KoLosVARı und OvArı erwähnen selbst
dies nicht. S. ebenda.