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Schluß.
Zusammenfassung. Nachdem wir nunmehr die auf
die weibliche Thronfolge des Hauses Habsburg bezüglichen unga-
rischen Urkunden auch vom Gesichtspunkte der Urkundenlehre
kennen gelernt haben, wollen wir das bisher Behandelte zusammen-
fassen und zum Schluß untersuchen, ob sich daraus vom Stand-
punkte der Verfassungsgeschichte ein Resultat ergibt. Eine be-
sondere Beachtung verdient die Frage, ob und inwiefern dem
sanktionierten ersten Originalexemplar der Gesetze vom Jahre 1723
vom Standpunkte der Verfassungsgeschichte oder von anderen Ge-
sichtspunkten eine Bedeutung beiliegt?
Vor allem können wir feststellen, daß aus der Eintstehungs-
geschichte der Gesetzartikel vom Jahre 1723, aus ihrer Sank-
tionierung, aus der feierlichen Vorlegung im Reichstage, aus
ihrer Drucklegung und Verkündigung ein lebhaftes Licht auf die
Gesetzgebungstechnik des XVII. Jahrhunderts fällt, was im Hin-
blick auf unsere Verfassungsgeschichte um so wertvoller ist, weil
wir bisher jedwede auf diese Frage abzielende Arbeit vermissen
mußten. Wir haben gesehen, wie wenig die im Handel erhält-
lichen Bücher in Bezug auf die Entstehung des Gesetzes enthalten,
wie wenig sie analysieren, und gerade beim Begriff der Gesetzes-
sanktionierung, -promulgation und -publikation stehen wir einer
fein gegliederten Frage von nicht geringer Bedeutung gegenüber.
Um dies ins Klare zu bringen, haben wir uns genötigt gesehen,
einerseits auf die frühere Geschichte unserer Gesetze zurückzu-
greifen, andererseits Analogien aus der Gegenwart herbeizuziehen,
hie und da auf vergleichender und internationaler Grundlage.
Im Verlaufe dieser Arbeit hat die verfassungsge-
schichtliche Bedeutung des ersten, sanktionier-
tenhandschriftlichen Originalexemplares der
Gesetze vom Jahre 1723 Gestalt gewonnen. Es
hat sich herausgestellt, daß dies kein einfaches, als Grundlage der