Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 36 (36)

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Drucklegung angefertigtes Gesetzexemplar war, auch nicht zu dem 
Zwecke diente, — den man ihm von anderer Seite unwissenschaft- 
lich beilegen wollte, — bei der Drucklegung den.Setzern gleich- 
sam zu beweisen, was es war, dessen Drucklegung und Versen- 
dung als Gesetz der König bewilligt hatte. Seine Bedeutung war 
eine ganz andere. Es wurde so betrachtet, wie heute 
das vom König unterfertigte und gesiegelte, 
d.h. auf diese Art sanktionierte, erste, einzige 
Originalder Gesetze mit allen seinen Folgen. Ja es war 
sogar noch mehr als das, weil es Gegenstand eines feierlichen Ge- 
setzgebungsaktes, der „solennis editio legis* war, den das unga- 
rische Staatsrecht früher als rechtskräftige Verkündigung der Ge- 
setze betrachtete, was jedoch von unseren Königen aus dem Hause 
Habsburg abgeschafft und erst im XVII. Jahrhundert als Pro- 
mulgation wieder gebräuchlich wurde. Damals bedeutete es die 
Überprüfung der rechtsmäßigen Entstehung und des materiellen 
Gesetzinhaltes durch den Reichstag. Es war dies ein sanktio- 
niertes Gesetz, was auch durch die Benennung des feier- 
lichen Aktes selbst zum Ausdruck gebracht wird. Es war die 
feierliche Vorlegung des Gesetzes (= solennis editio legis)! 
Und daß diese Auffassung richtig ist, haben wir nicht nur durch 
die Urkundenlehre bewiesen, sondern können uns auf eine erst- 
klassige Autorität, auf einen der besten Kenner unserer alten 
Gesetze, JOSEF NIKOLAUS KOVACHICH berufen, wonach wir unter 
Originalen der Gesetze jene Exemplare verstehen, die von der 
königlichen Hofkanzlei unter Beibehaltung der gewohnten Feierlich- 
keiten pflegten herausgegeben zu werden. Ihm zufolge unterscheiden 
wir jedoch zwei Gattungen derselben. Eigentliche Originale 
sind diejenigen, die von den Königen zur authenti- 
schen Ausfertigung zuerst pflegten unterschrieben 
zu werden und die bereits wegen der Sanktionierung 
durch den König im allgemeinen als authentisch zu
	        
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