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a) Das zeigt sich schon in den Vollzugsklauseln des Wehr- und Land-
wehrgesetzes. Die zur Durchführung des Wehrgesetzes notwendigen all-
gemeinen Anordnungen, die „Wehrvorschriften*, erläßt der Landesverteidi-
gungs-(Honved-)Minister im Einverständnis mit dem Kriegsminister, 8 88
WG., die Vollzugsvorschriften zum Landwehrgesetz, $ 11 dieses Gesetzes,
der Landesverteidigungs-(Honved-)Minister allein. Diese Verschiedenheit
ist nur zum Teil dadurch begründet, daß das Landwehrgesetz durch das
Wehrgesetz ergänzt wird; es ist ja nach dem Titel ‚im Anschluß an die
Bestimmungen des Wehrgesetzes“ erlassen. Denn die Verordnungsgewalt
des Landesverteidigungs- usw. Ministers — im Einverständnis mit dem
Kriegsminister — gilt für das Wehrgesetz im ganzen, nicht nur für den
auf die Landwehr sich erstreckenden Inhalt des Gesetzes. Unverkennbar
besteht der Trennung der Ministerien gegenüber das Bedürfnis, einheitliche
Durchführung der gemeinsamen und der inhaltlich gleichen Gesetzesvor-
schriften für Heer und Landwehr zu erreichen. Dabei darf jedoch nicht
außer Betracht bleiben, daß es zwei Landesverteidigungsminister, den öster-
reichischen und den Honvedminister, gibt und daß eine staatsrechtliche
Notwendigkeit für identische Vollzugsvorschriften in beiden Reichshälften
nicht besteht. Feststellung und Umgestaltung des Wehrsystems kann
allerdings nur einheitlich erfolgen; eine Verzichtleistung auf selbständigen
Vollzug aber ist in dem maßgebenden ungarischen Gesetzesartikel XII von
1867 $ 13 nicht ausgesprochen. Sichergestellt ist also zwar die einheit-
liche Behandlung für Heer und Landwehr innerhalb jeder Reichshälfte, aber
nicht die Identität dieser beiden Ordnungen.
Auch die Uebergangsbestimmungen zum Wehrgesetz und einige weitere
ergänzende Verordnungen sind vom Landesverteidigungsminister im Ein-
verständnis mit dem Kriegsminister erlassen worden.
b) In der Vollzugsformel des Wehrgesetzes ist ferner gesagt, daß solche
spezielle Verfügungen, die auf Behörden oder Personen der gemeinsamen
Wehrmacht sich beziehen und im Gesetze nicht der ausschließlichen Kom-
petenz des Ministers für Landesverteidigung zugewiesen sind, von diesem
im Einverständnis mit dem Kriegsminister zu treffen seien. Während an
sich für Behörden und Personen der gemeinsamen Wehrmacht lediglich der
Kriegsminister die Verfügungsbefugnis hätte, ist diese zu einem guten Teile
dem Landesverteidigungsminister zugewiesen, der entweder allein oder im
Einverständnis mit dem Kriegsminister zu befinden hat. Bei Angelegen-
heiten, die dem Heere und der Landwehr gemeinsam sind und ihrer Be-
schaffenheit nach getrennte Behandlung für beide nicht zulassen, hat mehr-
fach der Landesverteidigungsminister — statt an das Einverständnis des
Kriegsministers gebunden zu sein — die alleinige Zuständigkeit.
c) Soweit ein Bedürfnis angenommen wird, an Heeresangelegen-
heiten den Landesverteidigungsminister zu beteiligen, hätte es nach den
bestimmungsgemäßen Zuständigkeiten der Minister näher gelegen, die Ent-