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scheidung dem Kriegsminister im Einverständnis mit dem Landesverteidi-
gungsminister zu geben, statt umgekehrt. Aber dieses naturgemäße Ver-
hältnis findet sich nur vereinzelt anerkannt, z. B. in den Wehrvorschriften
Teil I $ 77 Ziff. 2f für Anträge auf erneuerte ärztliche Ueberprüfung
Pflichtiger.
Dagegen kommen Ueberweisungen an den Landesverteidigungsminister
häufig vor.
a. Wenn Wehrpflichtige in größerer Zahl von der Stellung fernbleiben
oder Mißbräuche bei der Stellung in erheblichem Maße vorkommen, kann
der Minister für Landesverteidigung die zur Abhilfe geeigneten außerordent-
lichen Maßregeln treffen, $ 17 Ziff. 4 WG. Hier nach Heer und Landwehr
zu scheiden, wäre unmöglich gewesen.
ß. Im Einverständnis mit dem Kriegsminister bezeichnet der Landes-
verteidigungsminister die Schulen, deren erfolgreicher Besuch gemäß $ 20
WG. den Anspruch auf nur zweijährigen Präsenzdienst in Heer und Land-
wehr begründet.
Y. Ebenso die Lehranstalten, denen "die Begünstigung des einjährigen
Dienstes für ihre Absolventen zukommt usw., $ 21 Ziff. 1 Abs. 2 WG.
Auch kommt ihm — wieder im Einverständnis mit dem Kriegsminister
— die ausnahmsweise Erteilung der Berechtigung zum einjährigen Dienste
an solche Pflichtige zu, denen die sonst geforderten formellen Nachweise
der wissenschaftlichen Befähigung nicht zur Seite stehen, die aber in
Wissenschaft, Kunst, Technik usw. Hervorragendes geleistet haben, $ 21
Ziff. 3 WG.
Das Erlöschen der Begünstigung des einjährigen Dienstes auf Grund
strafgerichtlichen Erkenntnisses wird bei Angehörigen der gemeinsamen
Wehrmacht wieder vom Landesverteidigungsminister im Einverständnis mit
dem Kriegsminister ausgesprochen, $ 21 Ziff. 14 WG.
ö. Nach 8 27 Ziff. 1 Abs. 2 WG. hat der Landesverteidigungsminister
im Einverständnis mit dem Kriegsminister sogar für die Kriegsmarine, also
in Ermangelung jeder Beziehung auf die Landwehr, Bestimmung zu treffen:
über Gleichstellung gewisser Lehranstalten mit nautischen Schulen des In-
landes bezüglich der Berechtigung zum einjährigen Dienst. Der Grund der
Besonderheit liegt hier darin, daß es sich wesentlich um ungarische Lehr-
anstalten handelt,
e. Der Landesverteidigungsminister setzt im Einverständnis mit dem
Kriegsminister die Frist fest, innerhalb deren Kandidaten des geistlichen
Standes bei Verlust des Anrechts auf Belassung in der Ersatzreserve den
Nachweis der Erlangung eines geistlichen Amtes zu führen haben, $ 29
Ziff. 5 WG.
&. Er entscheidet allein in letzter Instanz über die Zuerkennung des
Rechtes auf einjährigen Dienst, der Begünstigungen in Erfüllung der Dienst-
pflicht, die im Gesetze Geistlichen und Kandidaten des geistlichen Standes,
Archiv des öffentlichen Rechts. XXXVT. 1. 2