Besitzern ererbter Landwirtschaften, Familienerhaltern zugebilligt sind, über
das Recht auf zweijährigen Präsenzdienst usw., $ 34 Abs. 1 WG. Von vorn-
herein hat er zu entscheiden, inwieweit Familienerhalter und Landwirte
bei Abgang des vollen gesetzlichen Anspruchs doch die entsprechende Be-
günstigung erhalten sollen, $ 34 Abs. 4, mit dem charakteristischen Zusatz,
daß Eintscheidungen über Angehörige der gemeinsamen Wehrmacht dem
Kriegsminister mitzuteilen seien. Aehnlich noch in einem weiteren Falle,
Sehr bedeutsame Zuständigkeitserweiterungen!
..Er kann dispensieren von dem Verbote der Verehelichung vor Ein-
tritt in das stellungspflichtige Alter und während der Dauer der Stellungs-
pflicht und ist auch ermächtigt, unter besonderen Verhältnissen das Ehe-
verbot im Wege der Verordnung zu beschränken, $ 40 WG.
%. Im Einverständnisse mit dem Kriegsminister bringt er bei der höch-
sten Stelle die Beamtungen und Berufe in Vorschlag, die eine Unabkömm-
tichkeit der Angestellten im Mobilmachungsfalle ergeben können, 8 57
Abs. 3 WG.
‘« Im Einverständnisse mit dem Kriegsminister steht ihm zu, unter be-
stimmten Voraussetzungen vorzeitige Einreihung Stellungspflichtiger in das
Heer zwecks Aufnahme in Militärheilanstalten anzuordnen, $ 41 Ziff. 1
Abs. 2 WG.
%. Entlassung aus Heer, Marine, Landwehr wegen gesetzwidriger Aus-
hebung (eines Ausländers z. B. oder vor Erreichung des gesctzlichen Mindest-
alters .usw.) wird durch den Landesverteidigungsminister angeordnet, $ 61
WG.
/, Strafweise Verlängerung der Präsenzdienstzeit wegen bestimmter
Vergehungen kann der Minister für Landesverteidigung Angehörigen der
gemeinsamen Wehrmacht im Einverständnisse mit dem Kriegminister nach-
sehen, $ 70 Abs. 4 W.G.
y. Eine weitere besondere Zuständigkeit besteht nach $ 82 Abs. 7 WG.
für die Uebergangszeit.
v. Auch in den Wehrvorschriften werden dem Minister für Landesver-
teidigung bedeutsame Berechtigungen auf Kosten des Kriegsministers zuge-
wiesen: in der Rechtsmittelinstanz, bei Einsprachen des Vorsitzenden oder
des militärischen Mitglieds gegen bestimmte Beschlüsse der Stellungskom-
mission, ferner wenn bei der entscheidenden Stelle Stimmengleichheit ein-
tritt usw. Gelegentlich der Wehrpflichtprivilegien, des Rekrutierungsver-
fahrens ist darauf zurückzukommen.
d) Dieser Sachlage entspricht es, daß in dem Behördenschema, $ 3
der Wehrvorschr. Teil I, als dritte Instanz der „politischen Ergänzungsbe-
hörden“ schlechthin der Minister für Landesverteidigung genannt ist (worin
freilich insofern eine Fiktion liegt, als er doch ein militärisches [der. Hon-
vedminister allerdings nicht rechtsnotwendig], nicht ein bürgerliches, „po-
litisches“ Organ ist).