Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 36 (36)

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Die bevorzugte Stellung, die so der Landesverteidigungsminister hat, 
mag auf Rücksichten beruhen, denen wohl oder übel Rechnung getragen 
werden mußte. Aber daß die Fragen des Wehrgesetzes in diesem Umfange 
— „natürlich auch in Beziehung auf das gemeinsame Heer“ — an sich zum 
Ressort des Landesverteidigungsministers gehörten, kann MARKUS, Ungar. 
Verwaltungsrecht S. 42 nicht zugegeben werden. Die erweiterte Zuständig- 
keit der beiden Landesverteidigungsminister gegenüber dem Kriegsminister 
ist unverkennbar durch dualistische, über die Scheidung von gemeinsamen 
Heer und Landwehr in bestimmungsgemäßer Durchführung hinauswirkende 
Tendenzen mitbedingt. 
VII. Während der Dauer der Wehrpflicht ist jeder Deutsche 
in der Regel vom vollendeten 20. Lebensjahre bis zum 31. März 
desjenigen Kalenderjahres, in welchem er das 39. Lebensjahr voll- 
endet, dienstpflichtig, d. h. pflichtig zum Dienst im stehenden Heere, 
in der Landwehr oder als Ersatzreservist, RWG.18 6, RWG.II 
Art. IS 3, RWG. III Art. I. Die Ersatzreserve ist nicht ein 
besonderer Heeresteil, sondern sie dient, wie der Name anzeigt, 
zur Ergänzung des Heeres bei Mobilmachungen und zur Bildung 
von Ersatztruppenteilen, RWG. II Art. II $$ 8 und 9. Die Dienst- 
pflicht im stehenden Heere begreift die aktive Dienstpflicht und 
die Reservepflicht, an deren Erfüllung dann die Landwehrpflicht 
sich anschließt, RWG. III Art. 1. 
1. Die Dienstpflicht im stehenden Heere dauert sieben Jahre; 
während ihres Bestehens sind die Mannschaften der Kavallerie und 
der reitenden Feldartillerie die ersten drei, alle übrigen Mann- 
schaften die ersten zwei Jahre zum ununterbrochenen Dienst bei 
den Fahnen verpflichtet; nach abgeleistetem aktiven Dienst wer- 
den die Mannschaften zur Reserve beurlaubt, RWG. IH Art. I, 
WO. 8 6, doch kann der Kaiser — für Bayern der König — im 
Falle notwendiger Verstärkungen die Zurückbehaltung im aktiven 
Dienste anordnen (wird als Uebung angerechnet), RWG. III Art. II 
$ 1. Allgemein ist ausgesprochen, daß bei notwendigen Verstär- 
kungen des Heeres die Mannschaften der Reserve‘ in den Grenzen 
des Gesetzes über die Verpflichtung zum Kriegsdienst (RWG. I) 
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