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Zukunft glaubt PıLoTy nach wie vor nicht ausschließlich durch die Lehre
von der Trennung der Gewalten und ihr wirtschaftliches Gegenstück, das
Gesetz der Arbeitsteilung bestimmt, sondern gleichzeitig auch ferner-
hin durch das Interesse der Landesverteidigung und das Interesse an der
Wahrung geschichtlich überlieferter Einrichtungen (S. 110). Schon daraus
allein ergeben sich „deutsche Besonderheiten“ (6. Abschnitt, S. 111—113),
und zwar durch engsten Anschluß und engste Anpassung der Militärver-
waltung und Militärstrafrechtspflege an die Heeres- und Marineleitung und
an den militärischen Dienst unter Abschwächung des Prinzips der Trennung
von Justiz und Verwaltung. Weitere Besonderheiten sind die verfassungs-
mäßig festgelegte Spaltung der gesamten inneren Verwaltung zwischen
Reich und Staaten, ferner der trotz allem sehr enge Anschluß kirchlicher
Organisation und Geschäftsführung an die Staatsorganisation, endlich die
Zusammenfassung von Staats- und Selbstverwaltung zu Einheiten größerer
Ordnung (S. 111.) in heutiger Gestalt. Für das Justizwesen vertritt PILOTY
den näheren Zusammenschluß des neueren Sonderjustizwesens auf Grund-
lage einer Gerichtsordnung von zwei Instanzen mit einem einzigen Ober-
gericht, das die Zivil-, Straf-, Verwaltungs-, Sozial-, Steuer-, Disziplinar-
und Zuständigkeitsjustiz, vielleicht sogar Militärjustiz in gesonderten Senaten
umfassen sollte (S. 112). Die Landgerichte, die mit den Amtsgerichten in
die Justiz der unteren Instanz sich zu teilen haben würden, wären in gleicher
Weise in Kammern zu gliedern, erforderlichenfalls mit besonderen Kammern
für technische Sonderjustiz (S. 113). — In loserem Zusammenhange mit dem
Vorigen stehen die Betrachtungen und Vorschläge des 7. Abschnittes über
die öffentliche Anerkennung (S. 113£.) und wohl auch „die Charakteristik
der Verwaltung und Rechtspflege durch das Verfassungsrecht* im 8. Ab-
schnitte (8. 115£.). Aus diesem Schlußabschnitte ist aber die Warnung be-
herzigenswert, den Erfolg eines Krieges etwa als Probe und Wertmaßstab
für die herrschenden Verfassungsgrundsätze zu überschätzen, was sich schon
deshalb nicht empfiehlt, weil eben, wie die Erfahrung lehrt und auch in
den unter 3. und 4. besprochenen Beiträgen erhärtet wird, die geschrie-
benen und wirklich angewendeten Grundsätze einer Verfassung sich keines-
wegs decken müssen (S. 116). Auch hier also eine zweite leise Verwahrung
gegen rein formalistische 'Rechtsbehandlung!
* *
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6. Subtileres behandelt der fünfte Beitrag von WILHELM VAN CALKER:
„Die Amtsverschwiegenheit im deutschen Staatsrecht* (S. 119—164). Der
I. Teil „Grundlegung“ führt zu einem Ueberblick über das positive Recht
des Deutschen Reiches ($ 11f. RBG., $ 1 des Kolonialbeamtengesetzes von
1910, ZPO., StPO. MStGO., StGB., $ 39 Bankgesetz von 1875, die Ge-
setze über das Postwesen und das Telegraphenwesen, 8. 119—128) und
der größeren deutschen Einzelstaaten. Bezüglich des preußischen Be-