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vom 9. 11. 1867 zur Fahne einberufen werden können (gilt auch
als Uebung), RMG. 8 63.
Nach der Reichsverfassung Art. 59 Abs. 1 bestand allgemein
dreijährige Präsenzpflicht. Das R.Gesetz betr. Aenderungen der
Wehrpflieht (RWG. III) vom 15. 4. 1905 setzte für alle Truppen
mit Ausnahme der Kavallerie und reitenden Feldartillerie zwei-
jährige Dienstzeit an die Stelle, nachdem frühere Reichsgesetze
schon provisorisch in diesem Sinne bestimmt und die Erfahrungen
der Probezeit ergeben hatten, daß auf das dritte Dienstjahr ohne
Schädigung der Kriegstüchtigkeit des Heeres verzichtet werden
konnte.
Den Beginn der Dienstzeit ergibt grundsätzlich der Eintritt
in das aktive Heer. Eine Abweichung von der so sich ergeben-
den Dauer der Präsenzzeit aus technischem Grunde wird noch zu
erwähnen sein (unten unter Nr. 3). Da die Einstellung als Re-
kruten regelmäßig im Herbste des Kalenderjahres erfolgt, in dem
die Pflichtigen das 20. Lebensjahr vollenden, — während die
Unterwerfung unter die Melde- und Gestellungspflicht (die „Mili-
tärpflicht“ nach dem Sprachgebrauch der Militärgesetze) mit dem
Beginne dieses Kalenderjahres einsetzt —, so erleidet die Regel
des Art. 59 Reichsverfassung: Beginn der Dienstpflicht mit dem
vollendeten 20. Lebensjahre, eine Korrektur, deren gesetz-
liche Grundlage mit $ 6 RWG. I, $ 10 RMG. gegeben ist.
2. Die Landwehr ist zur Unterstützung des stehenden Heeres
bestimmt. Sie wird gemäß $ 5 RWG. I in der Regel in beson-
ders formierten Truppenkörpern zur Verteidigung des Vaterlandes
als Reserve für das stehende Heer verwandt. Die Bedeutung
einer bindenden Norm aber hat die hierin liegende Beschränkung
nicht; vgl. auch LABAND, Reichsstaatsrecht, Bd. 4 S. 174, 175.
In der Zwangslage des Weltkriegs wäre ihre strenge Durchführung
ganz unmöglich. Wie Landwehrtruppen mit in die vorderste Linie
gestellt werden müssen, so ist auch Ergänzung der Linienregi-
menter durch Landwehrmannschaften öfters unvermeidlich.