Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 36 (36)

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vom 9. 11. 1867 zur Fahne einberufen werden können (gilt auch 
als Uebung), RMG. 8 63. 
Nach der Reichsverfassung Art. 59 Abs. 1 bestand allgemein 
dreijährige Präsenzpflicht. Das R.Gesetz betr. Aenderungen der 
Wehrpflieht (RWG. III) vom 15. 4. 1905 setzte für alle Truppen 
mit Ausnahme der Kavallerie und reitenden Feldartillerie zwei- 
jährige Dienstzeit an die Stelle, nachdem frühere Reichsgesetze 
schon provisorisch in diesem Sinne bestimmt und die Erfahrungen 
der Probezeit ergeben hatten, daß auf das dritte Dienstjahr ohne 
Schädigung der Kriegstüchtigkeit des Heeres verzichtet werden 
konnte. 
Den Beginn der Dienstzeit ergibt grundsätzlich der Eintritt 
in das aktive Heer. Eine Abweichung von der so sich ergeben- 
den Dauer der Präsenzzeit aus technischem Grunde wird noch zu 
erwähnen sein (unten unter Nr. 3). Da die Einstellung als Re- 
kruten regelmäßig im Herbste des Kalenderjahres erfolgt, in dem 
die Pflichtigen das 20. Lebensjahr vollenden, — während die 
Unterwerfung unter die Melde- und Gestellungspflicht (die „Mili- 
tärpflicht“ nach dem Sprachgebrauch der Militärgesetze) mit dem 
Beginne dieses Kalenderjahres einsetzt —, so erleidet die Regel 
des Art. 59 Reichsverfassung: Beginn der Dienstpflicht mit dem 
vollendeten 20. Lebensjahre, eine Korrektur, deren gesetz- 
liche Grundlage mit $ 6 RWG. I, $ 10 RMG. gegeben ist. 
2. Die Landwehr ist zur Unterstützung des stehenden Heeres 
bestimmt. Sie wird gemäß $ 5 RWG. I in der Regel in beson- 
ders formierten Truppenkörpern zur Verteidigung des Vaterlandes 
als Reserve für das stehende Heer verwandt. Die Bedeutung 
einer bindenden Norm aber hat die hierin liegende Beschränkung 
nicht; vgl. auch LABAND, Reichsstaatsrecht, Bd. 4 S. 174, 175. 
In der Zwangslage des Weltkriegs wäre ihre strenge Durchführung 
ganz unmöglich. Wie Landwehrtruppen mit in die vorderste Linie 
gestellt werden müssen, so ist auch Ergänzung der Linienregi- 
menter durch Landwehrmannschaften öfters unvermeidlich.
	        
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