Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 36 (36)

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druck ist ja kein glücklicher) überzugreifen. Beides hat schon GNEIST 
gegenüber ACHENWALL u. ä. richtiggestellt. 
In diesem Zusammenhange stellt Vf. die Vermutung auf, daß „noch 
im 18. Jahrh. der Anteil des Landesherrn an der Verwaltung (der Steuern) 
vielfach ein ziemlich geringer gewesen sein“ müsse (27). Hat er nie etwas 
von dem Zustand in Brandenburg-Preußen, von Kontribution und Akzise, 
den Steuern des Absolutismus, und ihrem Verhältnis zu den alten Auf- 
lagen der ständischen Epoche gehört? Auch das Komplanationsrecht 
des Großen Kurfürsten in Preußen hätte ihm die von MosER offen ge- 
lassene Frage, ob der Landesherr bei Uneinigkeit der Kurien ent- 
scheiden könne, beantwortet (17). Ueber das Problem der Entste- 
hung der Landstände geht er zu flüchtig hinweg, zum mindesten 
mußte die Kontroverse GIERKE-BELOW erwähnt werden, wenn der „ge- 
wohnheitsrechtliche Weg“ akzeptiert wurde (9). Für die Geschichte des 
Repräsentationsgedankens in England sind gerade HATSOHEKs Forschungen 
wichtig, bei I. wird er eher in negativem Sinne zitiert (9). Häufig werden 
zum Beleg Quellen sekundärer, ja tertiärer Natur herangezogen, so für den 
Nachweis vom „Dualismus* des Ständestaates (8) oder für das Verhältnis 
MONTESQUIEUS zur englischen Verfassung (2), das noch dazu irrig darge- 
stellt ist. Unangenehm berührt das Durcheinanderwerfen bestimmter ter- 
mini technici in einer Darstellung, die den Unterschied von altständisch 
und repräsentativ zeichnen soll. Der Ausdruck „Kammer“ ist dem letz- 
teren eigentümlich und zwar der französischen (sowie der von ihr darin 
abhängigen deutschen) Verfassungsgesetzgebung, er paßt weder auf Eng- 
land noch gar auf die „Kurien“® des Ständestaats (16 f.). Ebenso ist „Klasse“ 
(trotz MOSER!) ein spezifisch moderner Begriff geworden (51) und wird als 
solcher gerade von den Verteidigern der alten Ordnung perhorresziert. 
In England von den „beiden Häusern des Parlaments und der Regierung“ 
als den drei zur Herstellung eines Gesetzes nötigen Faktoren zu sprechen 
(17), ist ganz schief, ja geradezu falsch. „Bedienter“ heißt im 18. Jahrh. 
stets soviel wie Beamter (10). In der „altständischen Zeit“ ist mir ein 
„Bundesstaat“ Deutschland nicht bekannt (40). 
Besser geglückt ist.der zweite Abschnitt, in dem die einzelnen Ver- 
fassungen, nach dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens geordnet, auf ihren 
altständischen Gehalt hin untersucht werden. Zu diesem Zwecke sind die 
einschlägigen Bestimmungen brauchbar herausgehoben und zusammenge- 
stellt. Aber ohne eine ganze Reihe von Irrtümern geht es auch hier nicht 
ab. Ich nenne einige Beispiele: Wenn man in Nassau bei der Steuerbe- 
willigung die Stimmen von Herrenbank und Landesdeputierten zusammen- 
zählte, so war der Grund dafür der, daß das Finanzgesetz auf jeden Fall 
zustande kommen mußte, da der Staat leben will. Es wird hier von vorn- 
herein angeordnet, was sonst nur im Bedarfsfalle, d. h., wenn die erste 
Kammer sich störrisch zeigt, vorgesehen ist. Die Vereinigung nach Art
	        
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