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Die Landwehr wird in zwei Aufgebote eingeteilt. Die Ver-
pflichtung zum Dienst in der Landwehr ersten Aufgebots dauert
regelmäßig fünf Jahre; jedoch verbleiben Mannschaften der Fuß-
truppen, der fahrenden Feldartillerie und des Trains, welche frei-
willig, und Mannschaften der Kavallerie und der reitenden Feld-
artillerie, welche gemäß ihrer Dienstverpflichtung im stehenden Heere
drei Jahre aktiv gedient haben, in der Landwehr ersten Aufgebots
nur drei Jahre, RWG. II Art. II $S2, RWG. III Art. I und Art. II
$2. Für die Landwehr zweiten Aufgebots währt die Dienstpflicht
bis zum 31. März desjenigen Kalenderjahres, in welchem das
39. Lebensjahr vollendet wird; Mannschaften aber, die vor Beginn
des militärpflichtigen Alters in das Heer eingetreten waren, scheiden
schon am 31. März desjenigen Kalenderjahres, in welchen sie
19 Jahre dem Heere angehört haben, aus der Landwehr aus,
RWG. III Art. I, WO. 8 12 Ziff. 6. Ursprünglich, nach Reichs-
verfassung Art. 59 war die Landwehrpflicht im ganzen nur auf
fünf Jahre bemessen. Die wachsende Gefahr von Koalitionen
mächtiger Nachbarstaaten gegen das Reich hat im RWG. II von
1888 wie zur Ausdehnung der Wehrpflicht überhaupt, so zur Ver-
längerung der Landwehrpflicht um durchschnittlich sieben Jahre
genötigt.
8. Die Gesamtdienstzeit im Heere ist insofern unabänderlich
bestimmt, als das Ausscheiden aus der Landwehr zweiten Aufge-
bots in den Landsturm nach erfüllter Dienstpflicht im Heere ohne
weiteres erfolgt, WO. $ 12 Ziff. 7. Dagegen ergeben sich rech-
nungsmäßig für die aktive Dienstpflicht, die Reservepflicht und
bezüglich des ersten Aufgebots für die Landwehrpflicht gewisse
Abweichungen von den Zeiträumen, die an sich nach dem Gesetze
die Dauer der Dienstpflicht bestimmen.
Die aktive Dienstzeit wird nur mit der Maßgabe nach dem
wirklichen Diensteintritt berechnet, daß zwischen dem 2. 10. und
dem 31. 3. Eingestellte als am vorhergehenden 1. Oktober einge-
stellt gelten, RWG. I 86 Abs.2. Es wird so eine Störung des