Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 36 (36)

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Dienstbetriebes durch verschiedene Entlassungstermine je nach 
den Einstellungstagen vermieden. 
Die Versetzung aus der Reserve in die Landwehr ersten Auf- 
gbbots erfolgt nicht sofort nach Erfüllung der Präsenzpflicht im 
stehenden Heere, sondern erst bei der nächsten Frühjahrskontroll- 
versammlung und, wenn die Dienstzeit im stehenden Heere zwischen 
1. April und 30. September endet, bei der Herbstkontrollversamm- 
lung, RMG. $ 62, WO. $ 11 Ziff. 5. Diese Ueberführungen für 
alle Mannschaften einzeln nach der wirklichen Dienstdauer, nicht 
nach großen Durchschnitten anzuordnen, würde die Arbeit der 
Ersatzbehörden sehr erheblich vermehren und die Kontrolle er- 
schweren. Entsprechend wird Versetzung in die Landwehr zweiten 
Aufgebots bei der Frühjahrs-, und wenn die Dienstzeit für das 
erste Aufgebot zwischen 1. April und 30. September abläuft, bei 
der Herbstkontrollversammlung ausgesprochen, RWG. I Art. II 
85. 
4. Die Ersatzreserve dient zur Ergänzung des Heeres bei 
Mobilmachungen und zur Bildung von Ersatztruppenteilen, RWG. 
ll Art. II S 8. Die Ersatzreservepflicht dauert 12 Jahre vom 
1. Oktober desjenigen Kalenderjahres an, in welchem das 20. Le- 
bensjahr vollendet wird, RWG. II Art. II $15. Es sind der Er- 
satzreserve jährlich so viele Mannschaften zu überweisen, daß mit 
7 Jahresklassen der erste Bedarf für die Mobilmachung des Heeres 
gedeckt ist, RWG. II Art. II $ 9. Ersatzreservisten, die geübt 
haben, treten nach Ablauf der Ersatzreservepflicht zur Landwehr 
zweiten Aufgebots, die übrigen Ersatzreservisten zum Landsturm 
ersten Aufgebots über, RWG. II Art. II $ 15 Abs. 2. Die Ver- 
setzung erfolgt bei der nächsten nach Ablauf der Ersatzreservepflicht 
folgenden Frühjahrskontrollversammlung, RWG. I Art. IL $ 15 
Abs. 3, WO. $ 13 Ziff. 5 (bedeutet im Erfolg eine Verlängerung 
der Ersatzreservepflicht um ein halbes Jahr). Sind Ersatzreser- 
visten im Falle der Mobilmachung einberufen, aber nicht militä- 
xisch ausgebildet worden, so treten sie, sofern sie noch in ersatz-
	        
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