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Dienstbetriebes durch verschiedene Entlassungstermine je nach
den Einstellungstagen vermieden.
Die Versetzung aus der Reserve in die Landwehr ersten Auf-
gbbots erfolgt nicht sofort nach Erfüllung der Präsenzpflicht im
stehenden Heere, sondern erst bei der nächsten Frühjahrskontroll-
versammlung und, wenn die Dienstzeit im stehenden Heere zwischen
1. April und 30. September endet, bei der Herbstkontrollversamm-
lung, RMG. $ 62, WO. $ 11 Ziff. 5. Diese Ueberführungen für
alle Mannschaften einzeln nach der wirklichen Dienstdauer, nicht
nach großen Durchschnitten anzuordnen, würde die Arbeit der
Ersatzbehörden sehr erheblich vermehren und die Kontrolle er-
schweren. Entsprechend wird Versetzung in die Landwehr zweiten
Aufgebots bei der Frühjahrs-, und wenn die Dienstzeit für das
erste Aufgebot zwischen 1. April und 30. September abläuft, bei
der Herbstkontrollversammlung ausgesprochen, RWG. I Art. II
85.
4. Die Ersatzreserve dient zur Ergänzung des Heeres bei
Mobilmachungen und zur Bildung von Ersatztruppenteilen, RWG.
ll Art. II S 8. Die Ersatzreservepflicht dauert 12 Jahre vom
1. Oktober desjenigen Kalenderjahres an, in welchem das 20. Le-
bensjahr vollendet wird, RWG. II Art. II $15. Es sind der Er-
satzreserve jährlich so viele Mannschaften zu überweisen, daß mit
7 Jahresklassen der erste Bedarf für die Mobilmachung des Heeres
gedeckt ist, RWG. II Art. II $ 9. Ersatzreservisten, die geübt
haben, treten nach Ablauf der Ersatzreservepflicht zur Landwehr
zweiten Aufgebots, die übrigen Ersatzreservisten zum Landsturm
ersten Aufgebots über, RWG. II Art. II $ 15 Abs. 2. Die Ver-
setzung erfolgt bei der nächsten nach Ablauf der Ersatzreservepflicht
folgenden Frühjahrskontrollversammlung, RWG. I Art. IL $ 15
Abs. 3, WO. $ 13 Ziff. 5 (bedeutet im Erfolg eine Verlängerung
der Ersatzreservepflicht um ein halbes Jahr). Sind Ersatzreser-
visten im Falle der Mobilmachung einberufen, aber nicht militä-
xisch ausgebildet worden, so treten sie, sofern sie noch in ersatz-