Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 36 (36)

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reservepflichtigem Alter stehen, wieder in die Ersatzreserve zurück; 
gelangen sie als militärisch ausgebildet zur Entlassung, so werden 
sie, wenn noch in reservepflichtigem Alter, der Reserve, andern- 
falls der Landwehr überwiesen. Die Dauer ihrer Reserve- oder 
Landwehrpflicht ist dann so zu berechnen, als wenn sie am 1. Ok- 
tober desjenigen Kalenderjahres, in dem sie das 20. Lebensjahr 
vollendeten, zur Einstellung in den aktiven Dienst gelangt wären, 
RWG. U Art. I $ 18, WO. $ 13 Ziff. 7 und ®. 
VIII. Die Dienstpflicht setzt sich fort in der Landsturmpflicht. 
Aber es ist diese Pflicht keineswegs davon abhängig, daß eine 
Dienstpflicht bestanden hat. Vielmehr umfaßt der deutsche Land- 
sturm alle Wehrpflichtigen vom vollendeten 17. bis zum vollen- 
deten 45. Lebensjahre, die nicht dem Heere angehören, RWG. II 
Art. ITS 24. Der Landsturm hat die Pflicht, im Kriegsfalle an 
der Verteidigung des Vaterlandes teilzunehmen, er kann in Fällen 
außerordentlichen Bedarfs zur Ergänzung des Heeres herangezogen 
werden, das. $ 23; über die Art seiner Verwendung entscheidet 
das militärische Bedürfnis. Unverkennbar ist die Leistungsfähig- 
keit des Landsturms dem Heere gegenüber durchschnittlich eine 
geminderte. Denn er begreift, abgesehen davon, daß er Massen 
noch Ungedienter umfaßt, in den untern und obern Jahresklassen 
Mannschaften, die infolge jugendlichen oder vorgerückten Alters 
vielfach die volle körperliche Tüchtigkeit nicht besitzen; auch 
gibt es gar manche Krankheiten und Gebrechen, die nach der 
Heerordnung Anl. 1 den Dienst im stehenden Heere verhindern, 
die Tauglichkeit für den Landsturm jedoch nicht ausschließen, 
vgl. dazu WO. 8 39 Ziff. 1a und 1b, HO.$ 9 Ziff. 2 (besonders 
weitgehende Bestimmung: Militärpflichtige, deren Verwendbarkeit 
im Landsturm nicht gänzlich ausgeschlossen scheint, sind nicht 
als dauernd untauglich zu bezeichnen, sondern dem Landsturm 
ersten Aufgebots zu überweisen), WO. $ 103 Ziff. 7 (ein be- 
stimmtes Körpermaß ist nicht vorgeschrieben usw.); in geringerem 
Maße trifft das Absehen von körperlichen Mängeln auch für die
	        
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