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Ersatzreserve zu, WO. 8 40 Ziff. 2b und 2c. Der Notwehrzu-
stand des Staates zwingt eben dazu, Rücksichten, die im Frieden
genommen werden können, zurücktreten zu lassen.
Der Fall äußerster Not kann auch zu einem Massenaufgebot
noch über den Landsturm hinaus führen — LABAND, Reichsstaats-
recht, Bd. 4 S. 135; dabei muß den Bedingungen in Art. 1 und
2 der Haager Ordnung der Gesetze und Gebräuche des Landkriegs
1. Abschn., 1. Kapitel (Begriff des Kriegführenden) genügt sein
(bestimmtes Abzeichen, offenes Führen der Waffen usw.) —; eine
solehe Anordnung der Staatsgewalt begründet dann eine Erweite-
rung der Wehrpflicht ad hoc.
Der Landsturm wird in zwei Aufgebote eingeteilt. Zum ersten
Aufgebot gehören die Pflichtigen bis zum 31. März desjenigen
Kalenderjahres, in welchem sie ihr 39. Lebensjahr vollenden, zum
zweiten Aufgebot von diesem Zeitpunkte bis zum Ablauf der
Landsturmpflicht; doch treten Mannschaften, die ihre Dienstpflicht
in der Landwehr zweiten Aufgebots schon früher voll abgeleistet
haben, sofort zum Landsturm zweiten Aufgebots über, RWG. II
Art. IIS 24.
Hiernach sind im Landsturm ersten Aufgebots nur ungediente
Mannschaften enthalten, während das zweite Aufgebot Gediente
und Ungediente vereinigt.
Im Frieden erfolgt der Uebertritt vom ersten zum zweiten
Aufgebot des Landsturms ohne weiteres und es erlischt die Land-
sturmpflicht mit dem vollendeten 45. Lebensjahre, ohne daß es dazu
einer besonderen Verfügung 'bedarf, WO. $ 20 Ziff. 6.
Der Aufruf des Landsturms wird für das Reich mit Ausnahme
Bayerns vom Kaiser angeordnet; in Bayern erfolgt, wie die Mo-
bilisierung überhaupt, so die Einberufung des Landsturms auf
Veranlassung des Kaisers durch den König; bei unmittelbarer
Kriegsgefahr sind im Bedarfsfalle die kommandierenden Generale
und die Gouverneure und Kommandanten von Festungen dazu be-
fugt; RWG. II Art. II $$ 25 und 33, Bündnisvertrag mit Bayern