Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 36 (36)

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standen, war selbstverständlich und ausdrücklich angesagt. Der 
Vorwurf der Gehaltlosigkeit konnte also nur einen Vorwand be- 
deuten. Er besagte etwa: „Ehe wir mit euch überhaupt verhandeln, 
verlangen wir von euch ein Anerbieten bestimmter Zugeständnisse, 
da ihr solche nicht anbietet, so verhandeln wir nicht mit euch. 
Wir glauben zwar, daß ihr zu Zugeständnissen bereit seid, aber 
wir können uns dieselben schon im voraus denken und sie ge- 
nügen uns nicht.“ Der wahre Grund, weshalb England nicht ver- 
handeln will, ist bei seiner Auflegung der Kriegsziele des Zehn- 
verbandes herausgekommen, als dieselben dem Präsidenten Wilson 
zur Erwägung gegeben wurden. Der Zehnverband hat Ziele ent- 
hüllt, deren Unannehmbarkeit für die Zentralmächte ihm selbst 
völlig klar ist. Hierin liegt der wahre und einzige Grund der Ab- 
lehnung. 
Besehen wir diese Kriegsziele genauer, so zerfallen sie in zwei 
Gruppen, die sich als allgemeine und besondere deutlich vonein- 
ander abheben. Die allgemeinen sind 1. Wiederaufbau Europas 
auf der Grundlage der Nationalitäten, 2. Herstellung des Rechtes 
aller Völker, der kleinen und der großen und 3. „volle Sicher- 
heit und freiwirtschaftliche Entwicklung“. Die besonderen bilden 
ein mosalkartig zusammengesetztes Verzeichnis der Wünsche aller 
einzelnen Verbandsmächte: 
1. Wiederherstellung Belgiens, Serbiens und Montenegros mit 
Kompensationen, 
2. Räumung Frankreichs, Rußlands und Rumäniens mit an- 
gemessener Wiedergutmachung, 
3. Zurückgabe der den Alliierten ehemals entrissenen Ge- 
biete, 
4. Befreiung der der mörderischen Tyrannei der Türken unter- 
worfenen Völker, 
5. Austreibung des osmanischen Reiches aus Europa. 
Wir bemerken, daß es sehr ins Gewicht fällt, wem gegen- 
über und zu welchem Zwecke Kriegsziele von einer kriegführenden 
Macht oder Mächtegruppe kundgegeben werden und welche Ge-
	        
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