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getreten wird, eine gewisse Verlängerung der Dienstpflicht im
aktiven Heere über den Zeitpunkt des Austritts aus der Präsenz
hinaus, womit denn auch der Beginn der Reservepflicht entspre-
chend hinausgeschoben wird; ähnlich wie im Deutschen Reiche
die rechnungsmäßigen Zeiträume der Dienstpflichten nicht genau
mit den im Gesetz an sich vorgesehenen zusammenfallen.
Neben dem spätern, durchschnittlich um ein Jahr spätern
Beginn der Dienstpflicht ist gegenüber dem deutschen Militär-
rechte bemerkenswert die verschiedene Bemessung der Gesamt-
dienstpflicht im gemeinsamen Heere und der ihm parallelen Land-
wehr, je nachdem der Präsenzdienst zwei oder drei Jahre betrug.
Bei uns wird der zweijährigen, dreijährigen Präsenzzeit erst in
der Landwehr ersten Aufgebots durch fünfjähriges, dreijähriges
Verbleiben darin Rechnung getragen, während die Dienstpflicht
im stehenden Heere immer sieben Jahre dauert.
Im Falle einer Mobilisierung und im Kriege erfolgt Ver-
setzung in die Reserve und Entlassung nach an sich vollendeter
Dienstpflicht nur auf Befehl des Kaisers, öst. WG. $ 59 Abs. 4,
vgl. auch ältere Wehrvorschriften (zum WGes. vom 11. 4. 1889)
Teil IL $ 29.
?. Der bedeutsamste Unterschied der beiden Rechte aber
liegt darin, daß in Oesterreich-Ungarn an den Dienst im gemein-
samen Heere, dem die Landwehr gleichsteht, und in der Reserve
alsbald die Landsturmpflicht sich anschließt, im Deutschen Reiche
die Landwehrzeit die Mittelstufe zwischen Dienstpflicht im stehen-
den Heere und im Landsturm bildet. Der österreichische Wehr-
pflichtige tritt 12 Jahre oder 10 Jahre nach dem Beginne des
Präsenzdienstes in den Landsturm über, der deutsche immer erst
nach 19 Jahren.
Im Frieden wird der Gegensatz dadurch einigermaßen abge-
schwächt, daß wir eine Uebungspflicht für die Landwehr zweiten
Aufgebotes nicht haben, RW@. II Art. II 84 Af.1, WO.$ 116
ZU. 5. Die Summe der präsenz- und übungspflichtigen Jahre