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den war; ob sie ein Gesetz im formellen und im materiellen Sinne ist;
welche Wirkungen sie auf dem Gebiet des materiellen Rechts und auf dem
Gebiet des Prozeßrechts hat; ob sie durch spätere Gesetze aufgehoben
worden ist; welche Rechtswirkungen sie noch gegenwärtig äußert usw.
Alle diese Fragen werden von dem Verfasser des hier besprochenen Buches
eingehend und scharfsinnig erörtert.
Dieses Buch ist aber nur der Anfang eines weitumfassenden Werkes
über die rechtliche Behandlung der Kriegsschäden; in folgenden Bänden
sollen dargestellt werden die übrigen deutschen Staaten bis zum Kriege
von 1864; ferner die Kriege von 1864, 1866 und 1870, sowie das Ausland;
endlich in einem „zweiten Teil“ der Krieg von 1914 in Deutschland und
Oesterreich und im Ausland. Voraussichtlich werden diese folgenden Dar-
stellungen nicht so große Schwierigkeiten bieten, wie sie in dem vorliegen-
den Werke zu überwinden waren, dem in der Literatur der preuß. Rechts-
geschichte und des preuß, öffentlichen Rechts ein hervorragender Platz zu-
kommt. Laband.
Otto Pfeiffenberger, Rechtsanw. in Mannheim, Das Militärhinter-
bliebenengesetz v. 17. Mai 1907 mit Erläuterungen. Stutt-
gart. J. Heß 1916, 232 8.
Derselbe, Gesetz über die Unterstützung von Familienin
den Dienst eingezogener Mannschaften unter Ein-
arbeitung der Bundesratsverordnung vom 21. Januar 1916. Stuttgart.
J. Heß 1916, 151 Seiten.
Der im Felde stehende Verf. hat die beiden genannten Gesetze, die
infolge des Krieges eine gesteigerte Bedeutung erlangt haben, mit einem
Kommentar versehen. Das erste der beiden genannten Gesetze ist nicht
ganz klar und leicht verständlich und hat in der Praxis zu manchen Zwei-
feln und Meinungsverschiedenheiten Anlaß gegeben; zu seinem Verständnis
ist der Vergleich mit anderen Gesetzen, namentlich den Pensionsgesetzen
erforderlich, sowie der zahlreichen Anordnungen des Gesetzes unter sich.
Die Erläuterungen des Verf. geben außer den Worterklärungen und Ver-
weisungen sorgfältige und eingehende Erörterungen der in den einzeinen
Paragraphen des Gesetzes enthaltenen Bestimmungen in der üblich gewor-
denen Kommentarform.
Das zweite der genannten Gesetze, welches sich in der Praxis als
unvollkommen und ungenügend erwies, wurde zuerst durch Ausführungs-
bestimmungen der Bundesstaaten, dann aber durch die umfangreiche Ver-
ordnung des Bundesrats vom 21. Januar 1916 ergänzt. In Betracht kommt
aber noch eine Reihe anderer Gesetze und Verordnungen. Es ergab sich da-
her die Aufgabe, dieses Gesetzesmaterial einheitlich und übersichtlich dar-
zustellen und namentlich die erwähnte Verordnung des Bundesrats mit dem
Text des Gesetzes zu verbinden. Diese Aufgabe hat der Verf. trefllich ge-