Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 36 (36)

- 2 — 
einer ftir jede militärische Verwendung geeigneten Art zu bewaff- 
nen, auszurüsten und zu bekleiden ist, so das deutsche Recht, 
RWG. II Art. II $ 32, Ein Anklang an ältere Anschauungen 
war es, wenn das österr. Landsturmgesetz $ 7 nur ein gemeinsames, 
auf Entfernung erkennbares Abzeichen der Landsturmleute und 
ihrer Offiziere erforderte, doch sah bereits die Min.-Ver. vom 
20. Dezember 1889 $ 30 für die „Landsturm-Auszugs-Bataillone“ 
vollständige militärische Bekleidung vor. 
d) Außerhalb der Landwehren und des Landsturms der beiden 
Reichshälften steht das Tirol-Vorarlberger Landesverteidigungs- 
institut, eine altbewährte Stammeseigentümlichkeit, gewissermaßen 
ein besonderer Heerbann dieser Grenzlande; Landwehrgesetz, 
Landsturmgesetz und Landsturmverordnung beziehen sich darauf 
nicht mit. 
Dieser Teil der österreichischen Wehrmacht setzt sich aus 
Landesschützen und Landsturm zusammen, Ges. vom 10. 3. 1895; 
auf die Organisation ist nicht einzugehen (Besonderheiten sind 
namentlich die Waffenübungen der nicht-aktiven Landesschützen 
und die Schießübungen der in den beiden ersten Jahren der Land- 
sturmpflicht Stehenden im Frieden. 
e) Der Landsturm zerfällt auch in Oesterreich-Ungarn in zwei 
Aufgebote: die Landsturmverordnung $ 3 zählt zum ersten Auf- 
gebot alle Pflichtigen vom Beginne des Jahres, in dem sie das 
18. Lebensjahr vollenden, bis zum Ende des Jahres, in dem das 
42. Lebensjahr vollendet wird; das zweite Aufgebot umfaßt den 
Rest der Pflichtigen, ‘die Grenzen sind Beginn des Jahres, in dem 
das 43. Lebensjahr vollendet wird, und Ende des Jahres, in dem 
— mit vollendetem 50. Jahre — die Landsturmpflicht abläuft. 
Nach dem für die Kriegszeit außer Kraft gesetzten $ 3 des Land- 
sturmgesetzes von 1886 dienen zur Scheidung der Aufgebote 
1. Januar, 31. Dezember der Jahre, in denen einerseits das 19., 
37., anderergeits das 38., 42. Lebensjahr vollendet werden. Wenn 
die Landsturmverordnung im $& 4 Verwendung des zweiten Auf-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.