Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 36 (36)

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Gelegentlich begegnen wir auch einer neuen Verwendung des un- 
glücklichen Wortes „Organ“: „Die Volkssouveränität, heißt es $. 30, ist ein 
Organ des Gemeinwillens.‘“ O0. M. 
Dr. phil. Therese Winkelmann, Zur Entwicklung derallgemei- 
nen Staats- undGesellschaftsanschauung VOLTAIRER. 
Duncker u. Humblot, München und Leipzig 1916. XII und 72 S. 
Die Arbeit bildet Heft 188 der Staats- und sozialwissenschaftlichen 
Forschungen herausgegeben von SCHMOLLER und SERING. Sie will, im 
Gegensatz zu den Schriften SacMmAnns, an den bezeichneten „Problemen“ 
mehr „die theoretischen Zusammenhänge, soweit solche bei VOLTAIRE vor- 
handen sind, herausarbeiten und auf ihre Bezlehungen zu Geschichte und Ge- 
schichtsphilosophie hinweisen“. Dergleichen findet sich mehr bei dem 
älteren als bei dem jüngeren VOLTAIRE. Daher die Einteilung: vor 1736 
und nach 1736. 
In diese beiden Fächer wird nun der Inhalt einer reichlichen Notizen- 
sammlung aus BEUCHOT und MOLAND ausgeschüttet. OÖ. M. 
Die beiden Haager Friedenskonferenzen von 1899 und 
1907 von Geh. Justizrat Dr. Philipp Zorn, ord. Prof. der Rechte. 
(Dritter Band II. Abteilung des Handbuchs des Völkerrechts, heraus- 
gegeben von Prof. Dr. Frıtz Srtıer-SomLo.) Verlag von W. Kohl- 
hammer 1915. 
Es handelt sich um eine Zusammenfassung und Ueberarbeitung mehrerer 
kleineren Arbeiten, die der Verf. unter dem unmittelbaren Eindruck der 
persönlichen Anteilnahme an den beiden großen Haager Friedenskonferen- 
zen schon früher hatte erscheinen lassen. Die Arbeit war nach der Er- 
klärung des Verf. in der Hauptsache vor Ausbruch des Weltkrieges von 
1914 fertiggestellt, und es wurde mit bestimmter Absicht an diesem Text 
keine wesentliche Veränderung mehr vorgenommen. 
Für diejenigen, welche ZoRns einschlägige Veröffentlichungen kennen, 
ist die Schrift eine willkommene Zusammenfassung, den andern ermöglicht 
sie in vorzüglicher Weise die Orientierung. ZORN, der beide Haager Frie- 
denskonferenzen, sowie die Genfer Revisionskonferenz als deutscher Dele- 
gierter mitgemacht hat, war zur Berichterstattung in ganz besonderer Weise 
geeignet, und der Schriftleitung des Handbuchs des Völkerrechts kann man 
nur dazu Glück wünschen, daß es ihr gelungen ist, diese ausgezeichnete 
Kraft zur Mitarbeit zu gewinnen. 
In gedrängter Uebersichtlichkeit, bestimmt und kurz ist alles gezeichnet; 
und durch persönliche Beobachtungen erhält die Darstellung erhöhten Reiz 
und schärfere Umrisse. Die Kritik tritt zwar dem Zweck der Zusammen- 
stellung entsprechend zurück; aber deshalb verzichtet der Verf. nicht auf 
Ausstellungen und Anregungen. Wiederholt kommt er darauf zurück, daß
	        
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