Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 36 (36)

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und sachverständiger Gerichte unterstellt ist. Neben die ordentlichen Ge- 
richte sind Verwaltungsgerichte getreten, deren Zuständigkeit immer weiter 
ausgedehnt worden ist. „So hat die Rechtsentwicklung der Gegenwart 
dazu geführt, die Gerichtsbarkeit der ordentlichen Gerichte gegenüber den 
Verwaltungsbehörden weiter zu beschränken, als dies selbst vor dem Ge- 
setze vom 24. Mai 1861 der Fall gewesen war. Ohne daß in Preußen ein 
allgemeiner Rechtssatz bestände, welcher Streitigkeiten des Öffentlichen 
Rechts ihrer Zuständigkeit entzöge, ist ihnen doch, von einigen Ausnahmen 
abgesehen, nur die Rechtsprechung in privatrechtlichen Sachen und Straf- 
sachen verblieben.“ 
Nur ganz unvollkommen konnte im vorigen der reiche Inhalt der wert- 
vollen LoenınGschen Ausführungen angedeutet werden. In der richtigen 
Erkenntnis, daß die Geschichte des Rechtsschutzes sich bisher einseitig auf 
die Entwicklung auf dem Gebiete der Privat- und Strafrechtsordnung be- 
schränkt, die Entwicklung im öffentlichen Recht hingegen vernachlässigt 
hat, hat: der Verfasser sich mit bestem Erfolge darum bemüht, diese Lücke 
auszufüllen. Auf den beachtenswerten Vorarbeiten von V. SCHMOLLER 
(Acta Borussica, Bd. I, Einleitung) und HınzzE (daselhst Kd. VI, 1) über 
das Verhältnis der Gerichte und Verwaltungsbehörden zueinander und die 
Abgrenzung ihrer Zuständigkeit aufbauend, hat LoEnıng dem Stoff eine 
dankenswerte wissenschaftliche Förderung und Vertiefung zu teil werden 
lassen. Er hat die Forschungsergebnisse jener Autoren nach manchen Rich- 
tungen ergänzt und verbessert, so namentlich die Auffassung SCHMOLLERS 
von der Bedeutung der Kämpfe, die um die Wende des 17. und 18. Jahrh. 
zwischen den Gerichten und Verwaltungsbehörden in Brandenburg-Preußen 
geführt wurden. „Nicht daß die neugeschaffenen Verwaltungsbehörden 
bestrebt waren, ilıre Machtsphäre auszudehnen, die der früheren Zeit ent- 
stammenden Gerichte ihre bisherige Zuständigkeit zu wahren suchten, und 
daß daraus Zwistigkeiten dieser Behörden untereinander entstanden, gibt 
diesen Kämpfen ihre Bedeutung. sondern daß sie geführt wurden um die 
Herrschaft des Rechts gegenüber einer in der Ausbildung begriffenen 
Bureaukratie, die, selbst in unbedingter Abhängigkeit von dem Landesherrn, 
von einer jeden Beschränkung ihrer Machtbefugnisse durch die Gerichte 
sich zu befreien suchte.“ „Die damaligen Kämpfe, die sich innerhalb des 
Beamtentums abspielten, erhalten ihre richtige Beleuchtung nur in dem 
großen geschichtlichen Zusammenhang, in dem sie stehen.“ „Je mehr die 
Staatsgewalt anwächst, je mehr sie durch ihre Gesetze und Verwaltung 
alle Betätigungen der persönlichen Freiheit und des gesellschaftlichen Le- 
bens ergreift und sie im Interesse des gesamten Volkes zu ordnen sucht, 
um so bedeutungsvoller und wichtiger ist der Rechtsschutz, den der Staat 
dem einzelnen wie den dem Staate eingegliederten Verbänden gewährt, um 
die Herrschaft des Rechts auch gegenüber den Organen des Staates, die 
die Staatsgewalt auszuüben haben, zu sichern.“ Wie gegen Verletzungen
	        
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