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und sachverständiger Gerichte unterstellt ist. Neben die ordentlichen Ge-
richte sind Verwaltungsgerichte getreten, deren Zuständigkeit immer weiter
ausgedehnt worden ist. „So hat die Rechtsentwicklung der Gegenwart
dazu geführt, die Gerichtsbarkeit der ordentlichen Gerichte gegenüber den
Verwaltungsbehörden weiter zu beschränken, als dies selbst vor dem Ge-
setze vom 24. Mai 1861 der Fall gewesen war. Ohne daß in Preußen ein
allgemeiner Rechtssatz bestände, welcher Streitigkeiten des Öffentlichen
Rechts ihrer Zuständigkeit entzöge, ist ihnen doch, von einigen Ausnahmen
abgesehen, nur die Rechtsprechung in privatrechtlichen Sachen und Straf-
sachen verblieben.“
Nur ganz unvollkommen konnte im vorigen der reiche Inhalt der wert-
vollen LoenınGschen Ausführungen angedeutet werden. In der richtigen
Erkenntnis, daß die Geschichte des Rechtsschutzes sich bisher einseitig auf
die Entwicklung auf dem Gebiete der Privat- und Strafrechtsordnung be-
schränkt, die Entwicklung im öffentlichen Recht hingegen vernachlässigt
hat, hat: der Verfasser sich mit bestem Erfolge darum bemüht, diese Lücke
auszufüllen. Auf den beachtenswerten Vorarbeiten von V. SCHMOLLER
(Acta Borussica, Bd. I, Einleitung) und HınzzE (daselhst Kd. VI, 1) über
das Verhältnis der Gerichte und Verwaltungsbehörden zueinander und die
Abgrenzung ihrer Zuständigkeit aufbauend, hat LoEnıng dem Stoff eine
dankenswerte wissenschaftliche Förderung und Vertiefung zu teil werden
lassen. Er hat die Forschungsergebnisse jener Autoren nach manchen Rich-
tungen ergänzt und verbessert, so namentlich die Auffassung SCHMOLLERS
von der Bedeutung der Kämpfe, die um die Wende des 17. und 18. Jahrh.
zwischen den Gerichten und Verwaltungsbehörden in Brandenburg-Preußen
geführt wurden. „Nicht daß die neugeschaffenen Verwaltungsbehörden
bestrebt waren, ilıre Machtsphäre auszudehnen, die der früheren Zeit ent-
stammenden Gerichte ihre bisherige Zuständigkeit zu wahren suchten, und
daß daraus Zwistigkeiten dieser Behörden untereinander entstanden, gibt
diesen Kämpfen ihre Bedeutung. sondern daß sie geführt wurden um die
Herrschaft des Rechts gegenüber einer in der Ausbildung begriffenen
Bureaukratie, die, selbst in unbedingter Abhängigkeit von dem Landesherrn,
von einer jeden Beschränkung ihrer Machtbefugnisse durch die Gerichte
sich zu befreien suchte.“ „Die damaligen Kämpfe, die sich innerhalb des
Beamtentums abspielten, erhalten ihre richtige Beleuchtung nur in dem
großen geschichtlichen Zusammenhang, in dem sie stehen.“ „Je mehr die
Staatsgewalt anwächst, je mehr sie durch ihre Gesetze und Verwaltung
alle Betätigungen der persönlichen Freiheit und des gesellschaftlichen Le-
bens ergreift und sie im Interesse des gesamten Volkes zu ordnen sucht,
um so bedeutungsvoller und wichtiger ist der Rechtsschutz, den der Staat
dem einzelnen wie den dem Staate eingegliederten Verbänden gewährt, um
die Herrschaft des Rechts auch gegenüber den Organen des Staates, die
die Staatsgewalt auszuüben haben, zu sichern.“ Wie gegen Verletzungen