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daß die ordentlichen Gerichte willkürlich vom MBH. zu Gunsten
der Militärgerichte ausgeschaltet werden können. Alle diese Be-
stimmungen beziehen sich auf den Fall des echten &tat de guerre
oder siege, d. h. sie gehen von einem einzelnen Ort, einer Festung,
aus. Erst 1815 finden wir die Möglichkeit einer Verhängung des
BZ. über einen größeren Bezirk; gleichzeitig aber auch für den
Fall innerer Unruhen eine Beschränkung der Exekutive und die
Uebertragung des Rechts der Erklärung für diesen Fall auf die
Legislative , die dann erst ev. Vollmachten an die Exekutive er-
teilt, wie es 1848 denn auch geschah.
Ausgangspunkt dieser später für die Rechtsentwickelung in
Deutschland mehr oder weniger zum Vorbild genommenen In-
stitution des französischen Rechts — ihre weitere Entwickelung
interessiert hier nicht — ist also eine durchgeführte Gewal-
tenteilung; innerhalb deren eine Verschiebung im Verhältnis der
einzelnen Gewalten zu einander eintritt. Deshalb wird für die
in Frage stehende Befreiung der Exekutive von den oder einzelnen
Schranken des Gesetzes in Gestalt der Verhängung des Ausnahme-
zustands, wenn wir von dem Falle des Kampfes um die Existenz
des Staates absehen, ein Akt der Gesetzgebung erfordert. Nur so
ist es möglich, den „bürgerlichen“ Zustand gegenüber der Will-
kür® zu wahren, es sei denn, daß unabwendbare Notwendigkeiten
* Als Louis Philippe im Jahr 1832 Paris eigenmächtig in BZ, erklärte,
wurde vom Kassationshof ausgesprochen, daß die Gesetze über den BZ.
nicht anders ausgelegt werden könnten, denn so, daß sie mit der Verfas-
sung bestehen könnten. Das Dekret von 1811 sei dann aber unverträglich
mit der Charte, da diese nur einen gesetzlichen Richter kenne, aber ein
Gesetz habe hier den Richter über eine Nichtmilitärperson nicht bestellt
(MITTERMAIER a. a. OÖ. 37).
5 Inwieweit die anscheinend nach HOLTZENDORFF, Rechtslexikon 1 262
— vorsichtiger drückt sich GG. Meyer, VerwR.? 1 183 aus — in der Reichs-
tagssitzung vom 25. Mai 1916 von einem Regierungsvertreter aufgestellte
Ansicht zutrifft, daß Preußen mit dem BZG. von 1851 den französischen
Rechtszustand „übernommen“ habe, wird unten IV zu verfolgen sein.
° MITTERMAIER a. a. O. 68: „.. Willkürherrschaft und eine gefähr-
liche Macht eines Oberbefehlshabers begründet wird, die selbst bei red-
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