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Erst über die Schaffung der verlangten Garantien gewinnt man
Neuland, und bei näherem Zusehen zeigt sich nun auch, daß
die Juristen jener Zeit durchaus nieht so kurzsichtig waren, wie
es nach der endgültigen Ausgestaltung ihrer Gesetze mitunter
scheint. Sie sahen ganz genau den Widerstreit zwischen mate-
riellem Recht und formaler Durchsetzungsmöglichkeit; deshalb
stand ihnen das Postulat radikaler Beseitigung der Ausnahme-
gerichte, und damit auch der Standgerichte, im Vordergrund.
Die Herrschaft des Gesetzes sollte sich mindestens für den bür-
gerlichen Ausnahmezustand auch auf den „gesetzlichen Rich-
ter* erstrecken. Lediglich sollte die Verwaltung von gewissen
gesetzlichen Schranken befreit werden können. So kommt man
zu der Suspension einzelner Verfassungsartikel, wie uns das erst-
malig in der Reichsverfassung vom 28. März 1849 begegnet, deren
& 197 ım Falle des Kriegs oder Aufruhrs seitens der Reichs-
oder Territorialregierung die Bestimmungen über Verhaftung,
Haussuchung und Versammlungsrecht zeitweise außer Kraft setzen
läßt, während bezeiehnenderweise für die Verkündung des BZ. in
Festungen die bestehenden gesetzlichen Vorschriften in Kraft blei-
ben sollten. Abgesehen von diesem letzteren Fall des echten
militärischen BZ. sollte also die Verwaltung sehen, wie sie mit
den gewährten Erleichterungen zurechtkomme.
Es gelang diesem System aber nicht, das alte Standrecht zu
verdrängen, woran vielleicht nicht zum wenigsten seine allzu-
scharfe Anwendung gelegentlich jenes ersten Versuchs die Schuld
trägt. Die Regierungen hatten gerade in jenen kritischen Jah-
ren erfahren, was sie an dem Standrecht besaßen, und was
sie eintauschen könnten, wenn sie darauf verzichteten. So
vermittelte man zwischen beiden Anschauungen ; die einzige
Errungenschaft war, daß auch das Standrecht der Herrschaft
des Gesetzes untergeordnet wurde: Man gelangt so zur gesetz-
lichen Regelung der Materie, und hier ist jetzt das
französische Vorbild insoweit verwirklicht, als mitunter Voraus-
Archiv des öffentlichen Rechts. XXXVI. 4. 237