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Bd. 3 S. 422, Bd. 5 8. 593; v. SYBEL, Begründung des Deutschen
Reiches durch Wilhelm I., Bd. 2 S. 373 fg. Die gleichen miß-
lichen Folgen traten in Oesterreich-Ungarn in den Anfängen des
jetzigen Krieges zutage. „Die ausgebildeten Mannschaften bis
zum 42. Jahre mußten schon im August 1914 dem Rufe des Aller-
höchsten Kriegsherrn folgen, während zwei Drittel aller Männer
bis zu diesem Alter zunächst zu Hause blieben; und von diesen
war mindestens die Hälfte waffenfähig. Die den gedienten Mann-
schaften aufgebürdete Last war für die höheren Jahrgänge zu
groß. — — — — Diese älteren Soldaten, meist Familienväter,
empfanden es beim Auszuge als Ungerechtigkeit, daß jüngere und
kräftigere Männer zu Hause gelassen wurden.“ Denkschrift aus
Oesterreich S. 26; es bedurfte durchgreifender Nachmusterungen,
um den Mangel nach Möglichkeit abzustellen.
Weder das deutsche, noch das österreichische Recht werden
den Anforderungen, die gestellt werden müssen, genügend gerecht.
Das Gesetz über die Friedenspräsenzstärke des deutschen
Heeres vom 27.3. 1911 hat diese zwar — unter allmählicher
Erhöhung — von steter Neubewilligung unabhängig gestellt, aber
nur bis 31. 3. 1916, eine Beschränkung, die freilich infolge
des Krieges zunächst bedeutungslos geworden ist. Die Zahl der
einzustellenden Rekruten wird im Einklange mit der Präsenzziffer
jährlich durch den Kaiser, in Bayern durch den König bestimmt,
R.Gesetz betr. die Ersatzverteilung vom 26. 5. 1893 Art. II 81,
WO. 8 51.
Im Nachbarlande ist umgekehrt mit dem bewilligten Rekruten-
kontingent indirekt die gesetzlich nicht ausgedrückte Präsenzziffer
gegeben. Das Wehrgesetz vom 5. 7. 1912 $ 13 hat zwar den
Rekrutenstand zur Erhaltung der gemeinsamen Wehrmacht im
ganzen, dann besonders für die im Reichsrat vertretenen König-
reiche und Länder und schließlich das Rekrutenkontingent für die
Landwehr dieser Gebiete auf 12 Jahre hinaus, zunächst wachsend,
dann für die weitern Jahre gleichbleibend beziffert, entsprechend