Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 36 (36)

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als unbedingt nötig. Nach alter deutscher Auffassung sind Recht 
und Gerichtsschutz identisch; eben deshalb soll gegebenenfalls 
auch letzterer zurückstehen, der Unschuldige soll mit dem Schul- 
digen leiden. Aber nur soweit, als unbedingt notwendig ist: 
wenn auch das Standrecht festzuhalten ist, so soll es doch nicht 
nach Belieben stattfinden, sondern man versucht die hier liegende 
Quelle der militärischen Unabhängigkeit zu fassen und damit 
Unheil zu verhüten — wenn auch natürlich diese Fassung ge- 
gebenenfalls keinen genügenden Halt bietet, genau so, wie die 
bürgerlichen Gerichte ja auch versagen können. 
Diese Gesetze bezwecken also nicht sowohl die Schaffung von 
formalen Durchsetzungsmöglichkeiten der Verwaltung, als minde- 
stens gleichzeitig und in gleichem Maße die Schaffung von Rechts- 
schutzgarantien. Dabei stehen sie unverkennbar auch in einem ge- 
wissen äußeren Zusammenhang. Und zwar hat ähnlich wie in der 
Frage der Tumulthaftung die Regelung des Großherzogtums Baden 
vorbildlich gewirkt, wo ja die Notwendigkeit der Ausnahmegesetz- 
gebung zuerst in die Erscheinung trat. Für die Strafbestimmungen 
des Preuß. BZG., also auch den vornehmlich interessierenden $ 9b, 
ist das in den Motiven ausdrücklich bezeugt, Bevor wir jedoch 
diese badische Regelung betrachten, ist es erforderlich, daß wir 
einen Blick werfen auf diejenige Sachsens, weil diese wegen der 
Aehnlichkeit in der zum Ausgangspunkt zu nehmenden Rechts- 
lage und bei der zeitlichen Nähe der Anfangsregelung nicht 
nur den Anstoß zur preußischen Initiative gegeben, sondern sie 
gleichzeitig in etwa inhaltlich beeinflußt haben dürfte. 
11. 
In Sachsen finden wir — abgesehen von dem Versuch 
des Jahres 1813, im TITTMAnNschen Entwurf eines Strafgesetz- 
buchs die österreichischen Bestimmungen über das Standrecht zu 
3 Vgl. Sten.-Ber. der preuß. 2. Kammer, 1849, 8. 197.
	        
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