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rezipieren ®® — lediglich Strafbestimmungen über Aufruhr. Diese
erwiesen sich, als es im Jahre 1849 zu den bekannten Straßen-
kämpfen in Dresden kam, als völlig unzureichend. Es erging
daher am 7. Mai 1849 auf Grund des Art. 88 V.Urk. v. 4. Sept.
1831 eine Notverordnung des Königs „zur Aufrechterhaltung der
öffentlichen Ruhe und Sicherheit“. Sie sieht zunächst ein Ein-
schreiten vor im Falle der Widersetzung gegen die öffentliche
Autorität (Art. 105ff. Krim.Ges.B.), des Volksauflaufs (Art. 112
Krim.Ges.B.), oder Aufruhrs (Art. 113), eventuell unter Mit-
wirkung der bewaffneten Macht, wobei sich wichtige Bestimmungen
über das Verhältnis zwischen Zivil- und Militärgewalt finden.
Es bestimmt dann $ 16: „Jeder Ort oder Bezirk kann wegen Ge-
fahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit durch das
Gesamtministerium in Kriegsstand erklärt werden. Durch eine
solche Erklärung wird von ihrer Bekanntmachung an in dem
betr. Bezirk oder Ort die Anordnung und Ausführung aller die
Wiederherstellung und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe,
Ordnung und Sicherheit bezweckenden und darauf Bezug haben-
den Maßregeln ausschließlich und unbedingt in das Ermessen des
Oberbefehlshabers der Truppen gestellt. Dieser ist dann berech-
tigt, die Bestimmungen der deutschen Grundrechte über Ver-
haftung, Haussuchung und Versammlungsrecht zeitweise außer Kraft
zu setzen. Ebenso ist er berechtigt, mit seinen Befehlen Straf-
androhungen bis mit Einschluß der Todesstrafe (s. Grundrechte
Art. III 8 9 und Verordnung vom 5. Sept. 1838 8 5) zu verbinden,
und es hat .“ (es wird die Folgepflicht für Jedermann ausge-
sprochen). $ 17: „Zuwiderkandlungen werden wie die Kapital-
verbrechen der im Felde vor dem Feind stehenden Truppen unter-
sucht, auch die vom Standrecht zu erkennenden Strafen nach
35 KLEINSCHROD a. a. O. 275. — Gelegentlich der in der nächsten Note
zu erwähnenden Verhandlungen muß unsere Materie eine Rolle gespielt
haben, wie sich aus den 1850er Verhandlungen ergibt. Da mir jene älteren
Verhandlungen nicht zugänglich waren, konnten sie leider nicht berück-
sichtigt werden.