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Damit ist erreicht, daß auf dem ihm übertragenen Gebiet der
MBH. — wenn auch mit wesentlich weitergehenden Befugnissen —
dieselbe Verordnungsgewalt mit Strafandrohungsbefugnis besitzt,
wie jede andere Vollzugs- und insbesondere Polizeibehörde. Die
Möglichkeit des prompten Vollzugs, also der psychische Zwang,
gibt seiner Anordnung ganz besonderen Nachdruck, worin gleich-
zeitig wieder liegt, daß die alte standrechtliche Wurzel, auf die
es der Regierung ja wohl in erster Linie ankam, dem militärischen
Verordnungsrecht erst die ihm eigentümliche Schärfe gibt.
Der MBH. wird also entsprechend seiner Aufgabe als Mittel
zum Zweck angesehen. Noch schärfer kommt dies zum Ausdruck
in der Fassung, die die Notverordnung auf Grund der eingehen-
den Beratung in den Kammern in dem Gesetz vom 10. Mai 1851
erhielt. Dabei ist zu wissen wichtig, daß die Regierung sich
redliche Mühe gab, mit den Kammern ein volles Einvernehmen
zu erzielen; die Berichte der Kammerdeputationen lassen deutlich
dieses Zusammenarbeiten, sowie das Streben der Regierung er-
kennen, allen Wünschen der Kammern entgegenzukommen, und
namentlich auf die Frage der Haftbarkeit für die Tumultschäden
finden wir eifrige Arbeit verwandt. Hinsichtlich des Kriegsstandes
war eine Hauptbemängelung, daß die als unzweifelhaft voraus-
gesetzte Verantwortlichkeit des Gesamtministeriums klar und ein-
wandfrei dem Umfang nach festgestellt werde. Man fordert also
eine „genaue“ Festlegung, „was in dem Wort Kriegsstand ent-
halten und darunter zu verstehen, mithin, wofür das Gesamt-
für den OBH,, die Vorschrift für das, was er zu tun hat. Der dritte Satz
aber enthält eine bestimmte Anweisung an alle Einwohner des Bezirks,
diesen Befehlen nachzukommen. Man kann allerdings, wenn man die
Sache ganz streng nimmt, sagen, es verstehe sich von selbst, daß, wenn
ein Befehl geg2ben wird, demselben gehorcht werden muß; in einem Ge-
setz aber, wie das vorliegende, ist es gewiß nicht überflüssig, wenn noch
ganz bestimmt eingeschärft wird, daß diesen Befehlen unbedingt und un-
weigerlich Folge geleistet werden müsse und wer es nicht tut, sich den
Folgen aussetze, die aus dem Ungehorsam entstehen. Aus diesem Grunde
würde ich mich dafür aussprechen, daß der Satz hier stehen bleibt.“