Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 36 (36)

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Damit ist erreicht, daß auf dem ihm übertragenen Gebiet der 
MBH. — wenn auch mit wesentlich weitergehenden Befugnissen — 
dieselbe Verordnungsgewalt mit Strafandrohungsbefugnis besitzt, 
wie jede andere Vollzugs- und insbesondere Polizeibehörde. Die 
Möglichkeit des prompten Vollzugs, also der psychische Zwang, 
gibt seiner Anordnung ganz besonderen Nachdruck, worin gleich- 
zeitig wieder liegt, daß die alte standrechtliche Wurzel, auf die 
es der Regierung ja wohl in erster Linie ankam, dem militärischen 
Verordnungsrecht erst die ihm eigentümliche Schärfe gibt. 
Der MBH. wird also entsprechend seiner Aufgabe als Mittel 
zum Zweck angesehen. Noch schärfer kommt dies zum Ausdruck 
in der Fassung, die die Notverordnung auf Grund der eingehen- 
den Beratung in den Kammern in dem Gesetz vom 10. Mai 1851 
erhielt. Dabei ist zu wissen wichtig, daß die Regierung sich 
redliche Mühe gab, mit den Kammern ein volles Einvernehmen 
zu erzielen; die Berichte der Kammerdeputationen lassen deutlich 
dieses Zusammenarbeiten, sowie das Streben der Regierung er- 
kennen, allen Wünschen der Kammern entgegenzukommen, und 
namentlich auf die Frage der Haftbarkeit für die Tumultschäden 
finden wir eifrige Arbeit verwandt. Hinsichtlich des Kriegsstandes 
war eine Hauptbemängelung, daß die als unzweifelhaft voraus- 
gesetzte Verantwortlichkeit des Gesamtministeriums klar und ein- 
wandfrei dem Umfang nach festgestellt werde. Man fordert also 
eine „genaue“ Festlegung, „was in dem Wort Kriegsstand ent- 
halten und darunter zu verstehen, mithin, wofür das Gesamt- 
für den OBH,, die Vorschrift für das, was er zu tun hat. Der dritte Satz 
aber enthält eine bestimmte Anweisung an alle Einwohner des Bezirks, 
diesen Befehlen nachzukommen. Man kann allerdings, wenn man die 
Sache ganz streng nimmt, sagen, es verstehe sich von selbst, daß, wenn 
ein Befehl geg2ben wird, demselben gehorcht werden muß; in einem Ge- 
setz aber, wie das vorliegende, ist es gewiß nicht überflüssig, wenn noch 
ganz bestimmt eingeschärft wird, daß diesen Befehlen unbedingt und un- 
weigerlich Folge geleistet werden müsse und wer es nicht tut, sich den 
Folgen aussetze, die aus dem Ungehorsam entstehen. Aus diesem Grunde 
würde ich mich dafür aussprechen, daß der Satz hier stehen bleibt.“
	        
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