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für die Handlungen, wegen der nach $ 2 die Verhaftung erfolgt
ist, entweder eine Zusatzstrafe bis zu 2 Jahren Zuchthaus zu der
regelmäßigen, eventuell eine selbständige Strafe von 14 Tagen Ge-
fängnis bis 3 Monaten Arbeitshaus an, und zwar steht die Strafe
auf dem objektiven Tatbestand der Verübung an einem in Kriegs-
zustand erklärten Ort; SS 6 und 7 enthalten Bestimmungen über
den Waffengebrauch, $ 8 sieht vor, daß einer Gemeinde, in der ein
Aufruhr ausgebrochen und militärische Besetzung nötig geworden
ist, außer den Kosten der Besatzung, die „sie, wie sich von
selbst versteht“, zu tragen hat, eine „Kriegssteuer“ auferlegt
werden kann.
Die bei Erlaß dieser Notverordnung in Osterferien befind-
lichen Kammern des Landtags wurden gleichzeitig mit dem Erlaß
unverzüglich einberufen und ihnen das Notgesetz zur zuständigen
Prüfung vorgelegt. Man nahm hierbei das Gesetz im wesentlichen
unverändert an, lediglich stellte man in der Kommission der
zweiten Kammer® zu 8 2 Ziff. 4 klar, daß hier „polizeiliche
Verbote verpönt sind“, die „aus Anlaß des Kriegszustands erlassen
oder in Erinnerung gebracht sind“, und änderte dementsprechend
das Gesetz ab. Ebenso fügte man in $ 2 als weiteren Tatbestand
die Zerstörung von Eisenbahnen ein, und ordnete in $ 7 die Be-
dingungen des militärischen Waffengebrauchs etwas genauer. Das
Gesetz datiert vom 7. Juni 1848.
Am gleichen Tag erging ein Gesetz über das standrechtliche
Verfahren bei den Militärgerichten, das sich aber nur gegen
Militärpersonen richtet. Zivilpersonen wurden also nach wie vor
von den ordentlichen Zivilgerichten abgeurteilt. Erst die Not-
verordnung vom 23. Sept. 1848 ermöglicht, im Falle der Er-
klärung des Kriegszustands auf dessen Dauer „auch das Stand-
recht gegen den Aufruhr, Hochverrat und Landesverrat“ anzu-
ordnen, und zwar durch den Großherzog oder die von ihm be-
sonders dazu ermächtigten Oberkommandanten der im Lande be-
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4% Prot. 2. K. 1848/49, 7. Beil.-H. S. 156.