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findlichen badischen Truppen. Die Wirkungen des Standrechts
sind nach $ 2 die Außerwirksamkeitsetzung der ordentlichen Ge-
richte in Ansehung der betr. Delikte, die vor Standgerichten in
einem summarischen Verfahren ohne Rechtsmittel abgeurteilt
werden, worüber in den $$ 3—10 nähere Vorschriften enthalten
sind. Es ist von Interesse, daß eine besondere Strafverschärfung
an sich nicht angedroht ist; doch ist der Sinn der Verordnung
wohl der, daß das Standgericht nach Bedarf auch härtere Strafen,
selbst die Todesstrafe, eintreten lassen kann°®. Dafür spricht
— abgesehen von den historischen Vorstellungen — nicht nur
die Beseitigung jeden Rechtsmittels, wir finden an Kontrollen
nur die Aufnahme eines Protokolls, sondern auch und vor allem
die Bezeichnung des Standgerichts als Standrecht, in der
uns die alte Gleichung Recht = Gerichtsschutz scharf entgegen-
tritt, samt der Möglichkeit der Verweisung der Sache an das
ordentliche Gericht.
Nachdem das Standgericht in Müllheim in der alten Streit-
frage, ob der Ausnahmezustand auch die vor seiner Erklärung
begangenen Delikte mitumfasse, im Hinblick auf Struve
5° Denn, wie die Begründung des unten N, 52 erw. Gesetz-Entw. bemerkt,
es „muß zu dem besonderen Gericht eine Verschärfung der ordentlichen
Strafgesetze kommen, um den die Grundfesten des Staats erschüttern-
den Verbrechen wirksam begegnen zu können, so daß Todesstrafe
oder wenigstens 10jährige Zuchthausstrafe verhängt werden könne‘. Eine
genauere Abstufung von Schuld und Strafe sei in summarischem Verfahren
unmöglich, und laufe dem Zweck des Standrechts zuwider, die nicht
gefallenen „Feinde des Vaterlands ohne Aufschub unschädlich zu machen‘.
Findet sich hier doch auch der oben beiN. 13 zit. Satz, daß, „wer sich
mitWaffen gegen die öffentliche Gewalt auflehnt, sich von selbst der Be-
stimmung des Kriegsrechts unterordnet“.
5 Vgl. KLEINSCHROD a. a. O. 284fl,, MITTERMAIER a. a. O. 58ff. und
die Ausführungen des Abg. v. RönneE in der Preuß. 1.K. (St.-B. 1850/51
1 197 (Hessen). Der französische Kassationshof hatte am 30. Juni 1837 noch
die Rückwirkung verneint, da der Angeklagte sonst seinem „gesetzlichen
Richter entzogen“ werde; das Urteil blieb nicht ungescholten. Am
12. Oktober 1848 entschied sich dann der Kassationshof — in ausdrücklichem