Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 36 (36)

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findlichen badischen Truppen. Die Wirkungen des Standrechts 
sind nach $ 2 die Außerwirksamkeitsetzung der ordentlichen Ge- 
richte in Ansehung der betr. Delikte, die vor Standgerichten in 
einem summarischen Verfahren ohne Rechtsmittel abgeurteilt 
werden, worüber in den $$ 3—10 nähere Vorschriften enthalten 
sind. Es ist von Interesse, daß eine besondere Strafverschärfung 
an sich nicht angedroht ist; doch ist der Sinn der Verordnung 
wohl der, daß das Standgericht nach Bedarf auch härtere Strafen, 
selbst die Todesstrafe, eintreten lassen kann°®. Dafür spricht 
— abgesehen von den historischen Vorstellungen — nicht nur 
die Beseitigung jeden Rechtsmittels, wir finden an Kontrollen 
nur die Aufnahme eines Protokolls, sondern auch und vor allem 
die Bezeichnung des Standgerichts als Standrecht, in der 
uns die alte Gleichung Recht = Gerichtsschutz scharf entgegen- 
tritt, samt der Möglichkeit der Verweisung der Sache an das 
ordentliche Gericht. 
Nachdem das Standgericht in Müllheim in der alten Streit- 
frage, ob der Ausnahmezustand auch die vor seiner Erklärung 
begangenen Delikte mitumfasse, im Hinblick auf Struve 
5° Denn, wie die Begründung des unten N, 52 erw. Gesetz-Entw. bemerkt, 
es „muß zu dem besonderen Gericht eine Verschärfung der ordentlichen 
Strafgesetze kommen, um den die Grundfesten des Staats erschüttern- 
den Verbrechen wirksam begegnen zu können, so daß Todesstrafe 
oder wenigstens 10jährige Zuchthausstrafe verhängt werden könne‘. Eine 
genauere Abstufung von Schuld und Strafe sei in summarischem Verfahren 
unmöglich, und laufe dem Zweck des Standrechts zuwider, die nicht 
gefallenen „Feinde des Vaterlands ohne Aufschub unschädlich zu machen‘. 
Findet sich hier doch auch der oben beiN. 13 zit. Satz, daß, „wer sich 
mitWaffen gegen die öffentliche Gewalt auflehnt, sich von selbst der Be- 
stimmung des Kriegsrechts unterordnet“. 
5 Vgl. KLEINSCHROD a. a. O. 284fl,, MITTERMAIER a. a. O. 58ff. und 
die Ausführungen des Abg. v. RönneE in der Preuß. 1.K. (St.-B. 1850/51 
1 197 (Hessen). Der französische Kassationshof hatte am 30. Juni 1837 noch 
die Rückwirkung verneint, da der Angeklagte sonst seinem „gesetzlichen 
Richter entzogen“ werde; das Urteil blieb nicht ungescholten. Am 
12. Oktober 1848 entschied sich dann der Kassationshof — in ausdrücklichem
	        
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