Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 36 (36)

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und seine Mitschuldigen im September 1848 in verneinendem 
Sinne entschieden hatte, legte die Regierung einen Gesetzentwurf? 
vor, der dem Standrecht auch rückwirkende Kraft verleihen wollte, 
und im übrigen wesentliche Verschärfungen enthielt; so soll klar- 
gestellt werden, daß die regelmäßigen Strafandrohungen beseitigt 
sein sollen, an deren Stelle die absolute Strafe von 10 Jahren 
Zuchthaus oder Todesstrafe tritt. Ehe der Entwurf verabschiedet 
war, kam es zu dem großen Aufstand des Jahres 1849. Von 
Frankfurt a. M. aus erging am 3. Juni 1849 eine Proklamation 
des Großherzogs, die zur Waffenniederlegung aufforderte und für 
diesen Fall Amnestie vorsieht; als sie fruchtlos blieb, folgte am 
9. Juni eine Notverordnung, die das Standrecht wieder einführte, 
und zwar als unmittelbare Folge jeder Erklärung des KrZ.: Nach 
8 1 kann schon ein Brigadekommandant „diejenigen Bezirke, in 
denen er es für nötig erachtet“, im Namen des Großherzogs 
„nach dem Gesetz vom 7. Juni 1848 ın KZ. erklären, mit der 
ferneren Wirkung, daß allgemein nach Maßgabe der nach- 
folgenden 88 2—5 das Standrecht eintritt.“ 8 2 bedroht die 
meisten der im $ 2 KZG. aufgeführten Tatbestände (darunter 
allerdings nicht unseren $ 2 Ziff. 4) mit dem Tode oder 10 Jahren 
Zuchthaus. $$ 3—5 führen das „Standrecht“ näher aus. $& 6 
unterstellt „während der Dauer des KZ. alle Bezirks- und Orts- 
behörden, die sich mit der Sicherheitspolizei und überhaupt mit 
der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zu befassen haben, 
dem Militärkommandanten‘, dem auch die Bürgerwehr unter- 
geordnet ist; die Militärbehörden „können die Sicherheitspolizei 
auch unmittelbar selbst handhaben, zur Aufrechterhaltung der 
öffentlichen Ordnung in Gemeinschaft mit den ihnen beigegebenen 
Zivilkommissären auch polizeiliche Anordnungen und Verbote er- 
Gegensatz zu dem deutschen Urteil im Falle STRuUVE — für die Rück- 
wirkung. 
52 Prot. 2. K. 1848/49, 8. Beil.-Heft S. 125. Die Notwendigkeit der 
Vorlage ergab sich daraus, daß die Notverordnung vom 23. Sept, 1848 von 
den Kammern nicht genehmigt war. 
Archiv des öffentlichen Rechts. XXXVI. 4. 28
	        
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