— 42 —
lassen, die Uebertretung mit Festnehmung und polizeilicher Strafe
bedrohen und diese durch die Zivilbehörde vollziehen lassen, oder
nach Umständen selbst vollziehen.“
Den Abschluß der Entwickelung bildet das Gesetz vom
29. Jan. 1851 über den Kriegszustand, das die sachliche Aus-
dehnung der Wirkungen des KZ. aus der Notverordnung vom
9. Juni 1849 übernimmt, jedoch die militärischerseits androhbare
Polizeistrafe mit 8 Wochen Gefängnis limitiert, Beschränkungen
des Rechts der freien Presse und hinsichtlich des Schutzes gegen
Haussuchungen und Beschlagnahme vorsieht, sowie neben den
uns interessierenden seitherigen $ 2 Ziff. 4 als jetzigen $ 4 Ziff. 5
(„wer ein aus Veranlassung des KZ. im Interesse der öffentlichen
Sieherheit erlassenes oder erneuertes polizeiliches Verbot über-
tritt...) emen $4 Ziff. 1 stellt: „.. . . oder eine als
Gefährdung der öffentlichen Ruhe und Ordnung mit Strafe be-
drohte Handlung begeht ...*°%. Das Standrecht wird dagegen
im Gesetz vom 6. Febr. 1851 wieder verselbständigt und wird
durch den MBH. angeordnet, wenn ein bewaffneter Aufruhr aus-
bricht, gegen den militärische Gewalt aufgeboten wird. Ueber
die im $ 10 beibehaltene Kostentragungspflicht der beteiligten Ge-
meinde hinaus legt schließlich das Gesetz vom 13. Febr. 1851
den sämtlichen Gemeindeeinwohner eine Schadensersatzpflicht auf
im Falle gelegentlich einer Zusammenrottung Personen oder
Eigentum beschädigt werden.
Auffallend ist an dieser Entwickelung die Stellung des Stand-
rechts, das uns unter dem Einfluß der politischen Situation erst
nachträglich begegnet, und die allmähliche Verstärkung der mili-
tärischen Befugnisse. Anfänglich findet nur eine Ausdehnung der
58 Die Motive (Prot. 1. K. 1850/51, 1. Beil.-H. S. 221) versichern, daß
„im wesentlichen die Fälle des früheren Gesetzes, nur teils fester be-
stimmt, teils in einer logischeren Ordnung aufgezählt“ werden. In der
1. K. hat man den oben erwähnten neuen Tatbestand gar nicht bemerkt;
ob auch in der 2. K,, entzieht sich meiner Beurteilung, da mir deren Ver-
handlungen nicht vorgelegen haben.