Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 36 (36)

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polizeilichen Befugnisse innerhalb der allgemeinen polizeilichen 
Möglichkeiten statt. Besonders bezeichnend ist hier der uns 
interessierende $ 2 Ziff. 4 V. vom 23. April 1848: „wer sich 
einer zuständigen Handlung widersetzt“. Das Militär kann 
hierbei nur kraft Requisition in Frage kommen, das spätere 
selbständige — aber immer noch durch die Beigabe des Zivil- 
kommissars beschränkte — militärische Anordnungsrecht fehlt 
noch. Nur kraft und im Rahmen seines Auftrags, und auch nur 
im Zusammenwirken mit der Zivilbehörde kann bislang der MBH. 
Anordnungen treffen. Ebenso bezeichnend ist der Parallelfall, 
daß „ein im Interesse der öffentlichen Sicherheit erlassenes poli- 
zeiliches Verbot“ übertreten wird. Wer ein solches Verbot er- 
läßt, wird nicht gesagt; wir hören nur, daß es „durch die Um- 
stände veranlaßt* sein muß, was am 7. Juni 1848 dahin präzi- 
siert wurde, daß es „aus Veranlassung des KZ. erlassen“ sein 
muß. Da 1848 das Militär nur Mittel zum polizeilichen Zweck, 
also jedenfalls selbst nicht Inhaber der Polizeigewalt ist, können 
diese polizeilichen Verbote lediglich von den Polizeibehörden aus- 
gehen, die ihrerseits wieder ihre Befugnis aus ihrer sonstigen 
Zuständigkeit ableiten und innerhalb derselben handhaben. Und 
wenn wir prüfen, wie es sich mit dieser Zuständigkeit verhält, 
so finden wir eine merkwürdige Situation: Zwar finden wir in 
Art. 65 VU. vom 22. Aug. 1818 eine Garantie der persönlichen 
und Eigentumsfreiheit verheißen; aber nur für „allgemeine Ge- 
setze“, während Art. 66 dem Großherzog die aus dem „Aufsichts- 
und Verwaltungsrecht abfließenden und alle für die Sicherheit 
des Staates nötigen Verfügungen, Reglements und allgemeinen 
Verordnungen“ zuweist. Daraus leitete die Praxis eine so ziem- 
lich völlige Schrankenlosigkeit auf dem Gebiet der Polizeigewalt 
ab, wobei man anscheinend das landesherrliche Recht das behörd- 
liche Recht mitumfassen ließ. Als „polizeilich* sah man dabei 
  
  
  
54 Vgl. hiezu THomA, Polizeibefehl im bad. Recht 1 114—131, 189 ff. 
(insbesondere auch über die Frage, welche Stellen zur Handhabung der 
28*
	        
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