Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 36 (36)

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nach einem Ministerialausschreiben vom 31. Juli 1852 (Nr. 10 940) 
die „Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit“ 
an, und die dazu „erforderlichen Anordnungen und Verbote sind 
die Verwaltungsbehörden zu erlassen berechtigt und verpflichtet“, 
wobei in erster Linie an die Durchführung in den Strafgesetzen 
implicite enthaltener Verbote gedacht wird. Für diese anordnende 
Tätigkeit gab ihnen aber das Ministerium fast überall Direktiven, 
Polizei befugt waren). — Es kann sich hier nicht darum handeln, die Fülle 
der sich ergebenden Zweifelsfragen des bad. Rechts eingehend zu erörtern, 
sondern es steht für uns nur in Frage, wie sich die zitierte Notverordnung 
über den KZ. in den Rahmen der sonstigen Gesetzgebung und Praxis ein- 
fügt. In dieser Hinsicht genügt außer dem Hinweise auf THomA a. a. O. 
die Feststellung, daß das PolStrGB. vom 31. Oktober 1863 davon ausgeht, 
„die mit Polizeigewalt betrauten Verwaltungsbehörden seien berechtigt, 
die zur Aufrechterbaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung er- 
forderlichen Anordnungen und Verbote zu erlassen und die Uebertretung 
derselben innerhalb des ihnen eingeräumten Strafmaßes mit polizeilicher 
Strafe zu bedrohen“. Ebenso erachtet man die zwangsweise „Beseitigung 
durch eine Polizeiübertretung herbeigeführter ordnungswidriger Zustände“ 
als gegebenes Recht und Amt der Polizei, sowie die zwangsweise Durch- 
setzung der Erfüllung öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen. Das PStrGB. 
will an diesem bestehenden Rechtszustand nur dadurch ändern, daß es 
seitherigen „Mißbräuchen“ entgegentritt, indem es die „Befugnis zum Er- 
laß von Ge- und Verbot in Verordnungen und polizeilichen Vorschriften 
nur dann und nur insoweit unter polizeiliche Strafe stellt, als ein Gesetz 
dies ausdrücklich gestattet“, und indem es weiter für das unmittelbare 
Zwangsrecht eine gesetzliche Grundlage schafft (Motive zum PolStrGB. zu 
$$ 27—29, Prot. 2. K. 1861/63, 4. Beil.-Heft S. 582ff.), wobei sehr wesent- 
lich das in $ 28 Entw. ($ 29 PStrGB.) vorgesehene Notverordnungsrecht 
ist. Das PStrGB. ist nach dem Komm.Ber. der 2. K. (Beil.-Heft 6 S.293) die 
Frucht zweier Adressen aus dem Jahre 1846, aus deren Anlaß die da- 
malige, mit der Garantie von Freiheit und Eigentum in starkem Gegensatz 
stehende Schrankenlosigkeit und Willkür der Polizeibehörden recht deut- 
lich hervorgeht (vgl. Prot. 2. K. 1845/46, 7. Beil.-Heft, S. 35 ff., 277 ff, 367 ff.). 
Das PolStrGB. stellt jedenfalls die Erfüllung der (bei TuomA S. 120 N. 14 
zit.) Aeußerung des Verfassers der bad. VU. NEBENIUS dar, daß je länger 
die Verf. Bestand hat, um so unnötiger das Einschreiten der Regierung 
durch Verordnungen wird; aber auch wenn man die Polizeistrafgewalt den 
Gerichten überweise, werde der Regierung stets das Recht zum Erlaß poli- 
zeilicher Anordnungen innerhalb gewisser gesetzlicher Schranken bleiben.
	        
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