Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 36 (36)

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soweit es nicht selbst unmittelbar Anordnung traf®. Bezeichnend 
ist in diesem Zusammenhang gerade das zitierte Ausschreiben 
von 1852, das unter Bezugnahme auf einen Erlaß des M. d. 
J. vom 18. November 1834 Nr. 11719, wonach der Ungehorsam 
gegen obrigkeitliche Verfügungen ein polizeilich strafbares Ver- 
gehen sein soll5®, die Bezirksbehörden auffordert, gewisse Hand- 
lungen, obwohl kein Gesetz sie ausdrücklich für strafbar erklärt, 
mit Rücksicht auf den (damals noch bestehenden) KZ. ohne 
weiteres als „Polizeidelikte* zu behandeln. 
Damit treffen wir den entscheidenden Gesichtspunkt jener 
Regelung: Dem diskretionären Anordnungsrecht der Polizeibehörden 
entsprach auch eine Strafbefugnis derselben in „allen Fällen einer 
polizeilichen Uebertretung, worüber das Strafgesetzbuch keine 
Bestimmung enthält“ 5”. Hierin besaß man eine genügend scharfe 
Waffe in Gestalt der regelmäßigen Polizeigewalt, die einfach ihre 
Anordnungen positiver oder negativer Natur kraft dieser — dem 
Maße nach nicht begrenzten — Ungehorsamsstrafe und des hierin 
liegenden psychischen Zwangs durchsetzte. Deshalb bedurfte es 
auch keiner selbständigen Anordnungsgewalt des Militärs, das 
lediglich Mittel zum polizeilichen Zweck bleibt und dem polizei- 
lichen Gebot nachdrücklichst Geltung verschafft, und vor allem 
glaubte man deshalb, ohne Standrecht auszukommen. Es genügte 
vollkommen, wenn man die polizeiliche Schlagfertigkeit in etwa 
erweiterte, zu welchem Behufe der „Sicherheitsverhaft“ 88 eingeführt 
wurde. 
55 THOMA 130. 
5° Zit. nach TmomaA 127 N. 19 und 130 N. 31. 
57 8 70 GerVerfGes. v. 6. März 1845, TuomA 192. 
5® So nennt der Komm.-Ber. der 1. K. 1850 (Beil. 1 276) die in $ 2 
vorgesehene Verhaftung. Nicht mit Unrecht; denn worum es sich handelt, 
wurde in der 2. K. 1848 (Prot. 125ff.) gegenüber der Forderung, den Ver- 
hafteten sofort dem ordentlichen Richter vorzuführen, regierungsseitig da- 
hin präzisiert, daß man eben das nicht wünsche; bei der Bekämpfung 
außerordentlicher Zustände könne sich die Notwendigkeit ergeben, je- 
manden unschädlich zu machen und ihn zu bewahren, so daß man unmög-
	        
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