Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 36 (36)

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den sichergestellt durch Listenführung und Kontrolle. In den 
Listen wird ein kunstvolles Netzwerk über die wehrpflichtige Be- 
völkerung geworfen, durch dessen Maschen nur sehr schwer je- 
mand durchzuschlüpfen vermag, wenn alle berufenen Organe genau 
nach den Vorschriften verfahren, die Augen offen halten und die 
gesetzlichen Zwangsmittel nach Bedarf energisch gebraucht wer- 
den. Aus den Listen und den Zusammenstellungen, die an ihrer 
Hand gefertigt sind, ersieht die oberste Heeresleitung den wirk- 
lichen Bestand der staatlichen Wehrmacht. Ohne zuverlässige, 
erschöpfende, leicht handliche Listen wäre schnelle und vollstän- 
dige Heeresmobilisierung unmöglich. Die Stelle, die der einzelne 
Pflichtige in dem gewaltigen Heeresorganismus einnimmt, ist durch 
die Listen bestimmt. Man kann sie den Zivilstandsregistern ent- 
sprechend die „Militärstandsregister“ nennen. Gewiß, die Füh- 
rung und Instandhaltung der Listen mit allen darauf bezüglichen 
Obliegenheiten gehört zum Kleindienst, aber nicht zum wenigsten 
an der Bedeutung der Listen zeigt sich, daß dieser der „erste Teil 
der Kriegskunst* ist (Friedrich der Große im politischen Testa- 
ment von 1752). 
Nur die Grundzüge, unter Absehen von den technischen Ein- 
zelheiten, können besprochen werden. 
Il. Deutsches Reich. 
1. Die Listenführung und die Kontrolle über die Wehrpflich- 
tigen vom Eintritt in das militärpflichtige Alter an bis zur end- 
gültigen Entscheidung über ihr Dienstverhältnis sind den Ersatz- 
behörden zugewiesen oder vollziehen sich doch — Führung der 
Rekrutierungsstammrollen durch die Gemeindevorsteher usw. — 
unter deren Aufsicht und Verantwortlichkeit, WO. $ 105 Ziff. 3 
Abs. 1. Im folgenden Stadium, nach Feststellung der Dienstver- 
hältnisse der Pflichtigen, treten die Landwehrbehörden an die 
Stelle, WO. $ 105 Ziff. 3 Abs. 2; sie führen die Ranglisten über 
die Offiziere usw. des Beurlaubtenstandes, die Landwehrstamm-
	        
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