Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 36 (36)

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engeren Sinn, es können sich auch Anordnungen erforderlich er- 
weisen, die nur der öffentlichen Ordnung dienen und höchstens 
mittelbar sicherheitspolizeilichen Charakter haben. Insoweit soll 
er weder unabhängig gestellt sein; nur soweit sich unmittel- 
bar die öffentliche Sicherheit als gefährdet erweist, soll er allein 
zum Erlaß dahingehender Vorschriften zuständig sein. Noch sollen 
diese Ordnungsvorschriften — wenn auch nur in dem beschriebe- 
nen beschränkten Umfang — sich aus dem Rahmen des polizei- 
lichen Vorgehens hinaus erheben; die Zuwiderhandlung ist nie- 
mals, auch wenn sie einem kriminellen Delikt konkurriert, gericht- 
lich abzuurteilen, es bewendet bei der Sicherheitshaft und der 
Polizeistrafe, für welch’ letztere demnach auch das Minimum des 
8 5 KZG., andrerseits allerdings auch dessen Höchstgrenze weg- 
fällt. Und das ist auch der Grund dafür, daß hier im Gegensatz 
zu den Anordnungen des $ 2 Nr. 4 außer Verboten auch positive 
Anordnungen auftauchen: Ausgangspunkt ist nicht mehr ein — 
wenn auch nur halbes — Strafgesetz, sondern eine neugeschaffene, 
wenn auch an die Mitwirkung des Zivilkommissars gebundene 
Delegation zum Erlaß von Polizeivorschriften, von der gegen die 
seitherige Praxis nur die Folgeziehung der Polizeistrafe auffällt 
— die aber erforderlich war, da die Stellung des in normalen 
Zeiten kein Polizeiorgan darstellenden MBH. umschrieben werden 
sollte. Diese Beschränkung des MBH. bei Ordnungsvorschriften 
ist um so wichtiger, als die Zuwiderhandlungen gegen beide Arten 
von Anordnungen ad hoc, sowohl die vom MBH. allein erlassenen 
sicherheitspolizeilichen Verbote, wie die von ihm in Ueberein- 
stimmung mit dem Zivilkommissar erlassenen bloßen Ordnungs- 
vorschriften, nicht zur Zuständigkeit der Standgerichte gehören 
— mit Rücksicht auf die Verhängung von Polizeistrafen auch 
nicht dazu zu gehören brauchten und konnten. Das Standrecht 
selbst bleibt dann immer noch als letzte Möglichkeit für die im 
Gesetz bezeichneten kriminellen Delikte, und da hier die Tatsachen 
schneller als das Recht sein können, besteht die Möglichkeit, daß
	        
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