— 44 —
deutsche Einrichtung des Standrechts in den Hintergrund ge-
schoben hatte Aber auf der anderen Seite ergibt sich bei
näherem Zusehen, daß auch insoweit die alte deutsche Wurzel
der Träger des Systems ist: Entscheidend ist weniger die Ver-
schiebung innerhalb der Exekutive und deren Verhältnis gegen-
über der Gesetzgebung, als die Frage, inwieweit der Gerichtsschutz
reicht. Deshalb ist besonders bemerkenswert, daß man ohne
ausdrückliche Verfassungssuspension auskommt.
IV.
Für Preußen erfahren wir hinsichtlich des älteren Rechts-
zustands ”®, daß außer den regelmäßigen Tumultgesetzen (V. vom
30. Dez. 1798 und KO. vom 17. Aug. 1835), die das Einschreiten
des Militärs auf Requisition, sowie den Waffengebrauch ordnen ””,
für das linksrheinische Rechtsgebiet das Dekret vom 24. Dez.
18118, für das rechtsrheinische Gebiet ein Publikandum vom
30. September 1809°® maßgebend seien, welch letzteres sich aber
nur auf den Fall des echten militärischen Belagerungszustands
„bei entstehender Belagerung oder Einschließung“ bezieht. Da-
73 In dieser Hinsicht ist wichtig, daß zur selben Zeit, da KZ. und
Standrecht auch äußerlich wieder getrennt wurden, StrGB. und StrPO. von
1845 — am 5. Febr. 1851 — in Kraft gesetzt wurden. Die neuen Amts-
gerichte traten allerdings erst 1857 an die Stelle der Bezirksamts-
strafgerichte.
76 Sten. Ber. der 2. K. 1849 S. 197; Drucks. der 2. K. 1850/51 Nr. 161
S. 3ff.; Sten. Ber. der 1. K. 1850 S. 167.
?' Sonderbarerweise wird gelegentlich der zitierten Landtagsverhand-
lungen das hierher gehörende Gesetz über den militärischen Waffengebrauch
vom 20. März 1837 nirgends angeführt,
78 Drucks. der 2. K. 1849/50 Nr. 184 S. 2 und 1850/51 Nr. 161 S. 4
stellen dessen Anwendbarkeit in Frage.
” Es ist nirgends publiziert, weshalb seine Allgemeinverbindlichkeit
ebenfalls in Zweifel zu ziehen sein dürfte. — Der oben N. 14 zit. Aufsatz
der Nat.Ztg. bemerkt, daß dieses Publ, vom 30. 9. 1809 durch eine „Geheime
Instruktion für die Festungskommandanten® vom gleichen Tag und eine
KO. vom 16. Jan. 1816 mit ZirkReskr. des Kriegsministeriums vom 7. Febr
1816 ergänzt worden sei.