Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 36 (36)

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deutsche Einrichtung des Standrechts in den Hintergrund ge- 
schoben hatte Aber auf der anderen Seite ergibt sich bei 
näherem Zusehen, daß auch insoweit die alte deutsche Wurzel 
der Träger des Systems ist: Entscheidend ist weniger die Ver- 
schiebung innerhalb der Exekutive und deren Verhältnis gegen- 
über der Gesetzgebung, als die Frage, inwieweit der Gerichtsschutz 
reicht. Deshalb ist besonders bemerkenswert, daß man ohne 
ausdrückliche Verfassungssuspension auskommt. 
IV. 
Für Preußen erfahren wir hinsichtlich des älteren Rechts- 
zustands ”®, daß außer den regelmäßigen Tumultgesetzen (V. vom 
30. Dez. 1798 und KO. vom 17. Aug. 1835), die das Einschreiten 
des Militärs auf Requisition, sowie den Waffengebrauch ordnen ””, 
für das linksrheinische Rechtsgebiet das Dekret vom 24. Dez. 
18118, für das rechtsrheinische Gebiet ein Publikandum vom 
30. September 1809°® maßgebend seien, welch letzteres sich aber 
nur auf den Fall des echten militärischen Belagerungszustands 
„bei entstehender Belagerung oder Einschließung“ bezieht. Da- 
73 In dieser Hinsicht ist wichtig, daß zur selben Zeit, da KZ. und 
Standrecht auch äußerlich wieder getrennt wurden, StrGB. und StrPO. von 
1845 — am 5. Febr. 1851 — in Kraft gesetzt wurden. Die neuen Amts- 
gerichte traten allerdings erst 1857 an die Stelle der Bezirksamts- 
strafgerichte. 
76 Sten. Ber. der 2. K. 1849 S. 197; Drucks. der 2. K. 1850/51 Nr. 161 
S. 3ff.; Sten. Ber. der 1. K. 1850 S. 167. 
?' Sonderbarerweise wird gelegentlich der zitierten Landtagsverhand- 
lungen das hierher gehörende Gesetz über den militärischen Waffengebrauch 
vom 20. März 1837 nirgends angeführt, 
78 Drucks. der 2. K. 1849/50 Nr. 184 S. 2 und 1850/51 Nr. 161 S. 4 
stellen dessen Anwendbarkeit in Frage. 
” Es ist nirgends publiziert, weshalb seine Allgemeinverbindlichkeit 
ebenfalls in Zweifel zu ziehen sein dürfte. — Der oben N. 14 zit. Aufsatz 
der Nat.Ztg. bemerkt, daß dieses Publ, vom 30. 9. 1809 durch eine „Geheime 
Instruktion für die Festungskommandanten® vom gleichen Tag und eine 
KO. vom 16. Jan. 1816 mit ZirkReskr. des Kriegsministeriums vom 7. Febr 
1816 ergänzt worden sei.
	        
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