Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 36 (36)

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gesetzlichen Richter gestellt werden darf. Ausnahmegerichte sind 
unstatthaft“; $ 8 sieht als äußerste Möglichkeit für den Fall des 
Kriegs oder Aufruhrs die zeit- und distriktsweise Suspension der 
in & 1 verbürgten persönlichen Freiheit und der in $ 6 verbürgten 
Unverletzlichkeit der Wohnung durch Beschluß des Staatsmini- 
steriums vor. Weder das Preßgesetz vom 17. März, noch die V. 
vom 6. April 1848 enthalten weitergehende Bestimmungen. Aber 
nur „provisorisch“ kann diese Maßnahme ausgesprochen werden, 
wenn die Volksvertretung nicht versammelt ist, und nur unter Ver- 
antwortlichkeit des Ministeriums. Die Volksvertretung ist alsdann 
sofort zusammenzuberufen. 
Offensichtlich hat hier die französische Regelung, die für die 
Verhängung des bürgerlichen Ausnahmezustands ein Gesetz ver- 
langt, vorbildlich gewirkt. Die letzte Entscheidung soll bei der 
Volksvertretung liegen. Die Anordnung des Staatsministeriums — 
militärische Stellen kommen überhaupt nicht in Betracht — ist 
nur provisorisch und muß sofort zur Entscheidung der Volksver- 
tretung verstellt werden; billigt sie diese nicht, so wird man an- 
nehmen dürfen, daß die provisorische Maßregel sofort außer Kraft 
tritt, gleichzeitig aber auch der Fall der Ministerverantwortlich- 
keit gegeben ist. 
Materiell ist also der Möglichkeit einer Willkür stark vorge- 
baut; besonders bezeichnend ist hier $ 9 der Habeas-Corpus-Akte, 
daß zur gerichtlichen Belangung „öffentlicher Zivil- und Militär- 
beamten wegen der durch Ueberschreitung ihrer Amtsbefugnisse 
verübten Verletzungen vorstehender Bestimmungen“ keine vor- 
gängige Genehmigung der Behörden erforderlich sein soll. Formell 
allerdings sah es etwas anders aus. Das Gesetz geht davon aus, 
daß eine „Volksvertretung“ vorhanden ist, der die letzte Entschei- 
dung obliegt, hat also die Vollendung des Verfassungswerks, durch- 
geführte Gewaltenteilung und das Vorhandensein einer von Krone 
und Volksvertretung gemeinschaftlich innegehabten gesetzgebenden 
Gewalt zur Voraussetzung. Hieran aber fehlte es vorerst. Zu-
	        
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