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ziehenden Gewalt, so notwendig es sei, sie in eine Hand zu legen,
nicht recht in einen Verfassungsstaat passe®. Deshalb suchte
man, „die Herrschaft dieser Militärgewalt richtig zu begrenzen,
und für das Innehalten dieser Schranken Garantien zu geben“ ®;
um „diese außerordentliche Macht nicht in Willkür ausarten zu
lassen, muß sie durch ein Gesetz — eben das BZG. — für alle
Fälle geregelt und begrenzt sein*®”. Deshalb fand man sich mit
der vorgesehenen Möglichkeit einer Verfassungssuspension ab,
gab sich aber andrerseits mit der gesetzlichen Bindung der Will-
kür zufrieden, und versprach sich besonders viel von der über
den Fall der Verfassungssuspension hinaus eingeführten Rechen-
schaftslegung gegenüber dem Landtag ®®, worunter man nicht nur
eine einfache nachrichtliche Mitteilung des dem Landtag längst
bekannten Sachverhalts verstanden wissen wollte, sondern eine
„erschöpfende Darlegung der Motive, welche den Ausnahme-
zustand begründeten, unter Verantwortlichkeit des Ministeriums“.
Denn nach der Verfassung besteht bereits die Verantwortlichkeit
der Minister für jeden Regierungsakt, und ebenso ist die Kammer
berechtigt, über jeden Regierungsakt Auskunft zu verlangen. Die
„Rechenschaft“ muß also etwas mehr bezwecken, nämlich —
wie das $ 8 der V. vom 24. Sept. 1848 bereits gewollt hatte — die
Kammer in den Stand zu setzen, in eine Prüfung darüber einzu-
treten, ob aus Anlaß des betr. Vorgangs die Ministerverantwort-
lichkeit ihrerseits geltend zu machen sei®.
85 Daß die VU. die Notwendigkeit einer gesetzlichen Regelung des
Gegenstands bedingt, hebt namentlich der Justizminister Simons hervor
(Sten. B. 1. K. 1850/51 1 166).
86 Komm.-B. 2. K. 1849/50 Drucks. 184 8. 2.
87° Komm.-B. I. K. 1850/51 (Sten. B. 1 165).
s8 Auf diese verweist gegenüber den erhobenen Bedenken, daß man
zur Vermeidung von Willkür und Uebergriffen nur das im Gesetz zubilligen
dürfe, was zur Erreichung des Zwecks unbedingt erforderlich sei (v. TEPPER,
1. K. 1850/51 1 169), der Minister des Innern (a. a. O. 168/69) und der
Berichterstatter SCHLIEPER (a. a. O. 177).
°° Vgl. hiezu die Aeußerungen des Abg. MArHıs in der 2.K. (St. B.