Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 36 (36)

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ziehenden Gewalt, so notwendig es sei, sie in eine Hand zu legen, 
nicht recht in einen Verfassungsstaat passe®. Deshalb suchte 
man, „die Herrschaft dieser Militärgewalt richtig zu begrenzen, 
und für das Innehalten dieser Schranken Garantien zu geben“ ®; 
um „diese außerordentliche Macht nicht in Willkür ausarten zu 
lassen, muß sie durch ein Gesetz — eben das BZG. — für alle 
Fälle geregelt und begrenzt sein*®”. Deshalb fand man sich mit 
der vorgesehenen Möglichkeit einer Verfassungssuspension ab, 
gab sich aber andrerseits mit der gesetzlichen Bindung der Will- 
kür zufrieden, und versprach sich besonders viel von der über 
den Fall der Verfassungssuspension hinaus eingeführten Rechen- 
schaftslegung gegenüber dem Landtag ®®, worunter man nicht nur 
eine einfache nachrichtliche Mitteilung des dem Landtag längst 
bekannten Sachverhalts verstanden wissen wollte, sondern eine 
„erschöpfende Darlegung der Motive, welche den Ausnahme- 
zustand begründeten, unter Verantwortlichkeit des Ministeriums“. 
Denn nach der Verfassung besteht bereits die Verantwortlichkeit 
der Minister für jeden Regierungsakt, und ebenso ist die Kammer 
berechtigt, über jeden Regierungsakt Auskunft zu verlangen. Die 
„Rechenschaft“ muß also etwas mehr bezwecken, nämlich — 
wie das $ 8 der V. vom 24. Sept. 1848 bereits gewollt hatte — die 
Kammer in den Stand zu setzen, in eine Prüfung darüber einzu- 
treten, ob aus Anlaß des betr. Vorgangs die Ministerverantwort- 
lichkeit ihrerseits geltend zu machen sei®. 
85 Daß die VU. die Notwendigkeit einer gesetzlichen Regelung des 
Gegenstands bedingt, hebt namentlich der Justizminister Simons hervor 
(Sten. B. 1. K. 1850/51 1 166). 
86 Komm.-B. 2. K. 1849/50 Drucks. 184 8. 2. 
87° Komm.-B. I. K. 1850/51 (Sten. B. 1 165). 
s8 Auf diese verweist gegenüber den erhobenen Bedenken, daß man 
zur Vermeidung von Willkür und Uebergriffen nur das im Gesetz zubilligen 
dürfe, was zur Erreichung des Zwecks unbedingt erforderlich sei (v. TEPPER, 
1. K. 1850/51 1 169), der Minister des Innern (a. a. O. 168/69) und der 
Berichterstatter SCHLIEPER (a. a. O. 177). 
°° Vgl. hiezu die Aeußerungen des Abg. MArHıs in der 2.K. (St. B.
	        
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