Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 36 (36)

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Damit entsteht aber angesichts der behaupteten allein intern 
militärischen Verantwortlichkeit des MBH. eine eigentümliche Un- 
ausgeglichenheit im Gesetz, die auch bei der Beratung bemerkt wor- 
den ist®°, daß nämlich ein Stück Exekutive der Staatsregierung und 
ein Stück Militärgewalt („Kommandogewalt“ würde man heute 
(1850/51 2796 ff.) und die Erklärungen des Ministers des Innern (a. a. O. 
798); letzterer betont: Wenn „ein a.0o. Zustand vorhanden ist, so handelt 
das Ministerium allein auf seine Verantwortlichkeit“ (auch 
im Text gesperrt). Aehnlich erklärt er in der 1. K. (St. B. 1850/51 1 217): 
„Regierung ... bei sich zu beschließen haben, ob sie es in ihrer Ver- 
antwortlichkeit begründet finden könnte, den BZ. auch ferner zu be- 
lassen“. — Selbstverständlich verstand man unter Verantwortlichkeit und 
Verantwortung, mit welchem Wort man es damals peinlichst genau nahm, 
auch das persönliche Verantwortlichkeitsgefühl, das des öfteren in der 
Debatte auftaucht, ferner die Verantwortlichkeit gegenüber dem Monarchen. 
An diese beiden hat man in erster Linie zu denken, wenn man von der 
Verantwortung und Verantwortlichkeit des MBH. spricht; man bepackt 
ihn in diesem Sinne geradezu mit V., um ihm den folgenschweren Ent- 
schluß so schwer als möglich zu machen. Daneben meint man aber auch 
und vor allem die politische und parlamentarische Verantwortlichkeit, und 
zwar überall dort, wo es sich um die Minister handelt. Hinsichtlich dieser 
letzteren rechnete man damals auch ernsthaft auf einen Ausbau, wenn man 
sich andrerseits auch ihrer Schwäche wohl bewußt war (vgl. die drastische 
Schilderung des Abg. Maruıs a. a. O., die die berühmte GNxeisTsche Er- 
klärung von 1865 längst und viel anschaulicher vorwegnimmt). Eben aus 
dem Bewußtsein dieser Schwäche erklären sich die Versuche, stärkere 
Garantien zu schaffen, um die parlamentarische und politische Verant- 
wortung über das persönliche Verantwortlichkeitsgefühl und die nur dem 
Monarchen gegenüber bestehende Verantwortung hinaus mit einem Inhalt 
zu versehen. Daß es nicht dazu kam, ist nicht sowohl die Schuld der 
politischen Machtverhältnisse, als auch eben des Ernstes, mit dem man 
damals die Sache nahm und so aus Vertrauen zu der unwandelbaren 
Rechtlichkeitsüberzeugung der Regierung glaubte, sich auf ein Kompromiß 
einlassen zu können. Zu beachten ist, daß die Rechenschaftslegung als 
solche nichts mit der Verantwortlichkeit der Minister zu tun hat und ins- 
besondere keine besondere Verantwortung begründet, sie ist vielmehr 
lediglich ein Bericht, den der Landtag entgegennimmt; aber dieser Bericht 
kann zur Geltendmachung der allgemeinen Verantwortlichkeit der Minister 
führen, soweit er, eben Anlaß zur Erhebung von Anständen gibt und der 
Minister einzustehen hat. 
% Vgl. die Erklärungen des Ministers des Innern a. a. ©. 217.
	        
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