Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 36 (36)

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dement v. RÖNNE) geforderten Entscheidung des Parlaments dar- 
über, ob der einmal erklärte BZ. fortbestehen soll. Es handle 
sich um ein Stück Exekutive, in das sie sich nicht hineinreden 
lassen könne. 
Das kann dann aber nur heißen, das Staatsministerium 
stehe in der gleichen Weise, wie hinsichtlich der von ihm selbst 
ausgehenden Erklärung des bürgerlichen auch für die Erklärung 
des militärischen BZ., d. h. dafür ein, daß die Militärgewalt den 
BZ. nicht willkürlich anordnen werde, und daß es für die Be- 
seitigung eines von der Militärgewalt trotzdem willkürlich ange- 
ordneten BZ. Sorge tragen wolle — andernfalls es eben die 
Verantwortung für die Fortdauer des Zustands ablehne, d. h. gehe 
und damit der Krone überlasse, mit dem Zustand der Ungesetz- 
lichkeit, so gut oder schlecht sie es könne, fertig zu werden. Aber 
wenn der Minister diese Verantwortung für eine an sich seiner 
Zuständigkeit entzogene Stelle auf die „Gründe der Erklärung 
des BZ.“ beschränken wollte, weil — auch im Falle des auf seine 
Initiative zurückgehenden bürgerlichen BZ. — die Durchführung 
vi Sodaß — auch im Falle der Annahme des Amendements v. R. — 
„das Ministerinm pflichtmäßig zu prüfen habe, ob es aus eigener Ueber 
zeugung glaube Gründe zu finden, den BZ. aufzuheben oder nicht. Es 
könnte der Fall eintreten, daß das Ministerium, ungeachtet eines solchen 
Beschlusses der Kammer, den BZ. dennoch fortbestehen ließe“ (Erklärung 
des Ministers des Innern, St. B. 2. K. 1850/51 2 798, vgl. auch oben 
N. 89). Der Abg. v. VINcKE entgegnete, die Exekutive stehe dem König 
und nicht dem Staatsministerium zu; das vom Minister angedeutete Ver- 
halten stelle also, sobald das Amendement v. R. angenommen sei, eine 
Verfassungsverletzung dar und müßte mit Ministeranklage beantwortet 
werden. 
#2 Vgl. dazu den vom Abg. v. VIncKkE in der Debatte über die Frage, 
ob man den zur Erklärung des BZ. befugten MBH. dem Range nach fest- 
stellen solle, erwähnten Fall (St. B. 1.K. 1850/51 1 215) des Unteroffiziers, 
der bei Verweigerung des verlangten Quartiers ein Dorf in BZ. erklärt, 
und am anderen Morgen bei Aufbruch den BZ. wieder aufhebt. Der Fall 
„gehört zwar nur zu den Fällen, welche Heiterkeit erwecken“, aber er zeigt 
doch, daß „nicht immer auf den richtigen Takt zu rechnen ist, wie ein 
Vorredner bemerkt hat“ (v. VINoKE a. a. O.).
	        
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