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dement v. RÖNNE) geforderten Entscheidung des Parlaments dar-
über, ob der einmal erklärte BZ. fortbestehen soll. Es handle
sich um ein Stück Exekutive, in das sie sich nicht hineinreden
lassen könne.
Das kann dann aber nur heißen, das Staatsministerium
stehe in der gleichen Weise, wie hinsichtlich der von ihm selbst
ausgehenden Erklärung des bürgerlichen auch für die Erklärung
des militärischen BZ., d. h. dafür ein, daß die Militärgewalt den
BZ. nicht willkürlich anordnen werde, und daß es für die Be-
seitigung eines von der Militärgewalt trotzdem willkürlich ange-
ordneten BZ. Sorge tragen wolle — andernfalls es eben die
Verantwortung für die Fortdauer des Zustands ablehne, d. h. gehe
und damit der Krone überlasse, mit dem Zustand der Ungesetz-
lichkeit, so gut oder schlecht sie es könne, fertig zu werden. Aber
wenn der Minister diese Verantwortung für eine an sich seiner
Zuständigkeit entzogene Stelle auf die „Gründe der Erklärung
des BZ.“ beschränken wollte, weil — auch im Falle des auf seine
Initiative zurückgehenden bürgerlichen BZ. — die Durchführung
vi Sodaß — auch im Falle der Annahme des Amendements v. R. —
„das Ministerinm pflichtmäßig zu prüfen habe, ob es aus eigener Ueber
zeugung glaube Gründe zu finden, den BZ. aufzuheben oder nicht. Es
könnte der Fall eintreten, daß das Ministerium, ungeachtet eines solchen
Beschlusses der Kammer, den BZ. dennoch fortbestehen ließe“ (Erklärung
des Ministers des Innern, St. B. 2. K. 1850/51 2 798, vgl. auch oben
N. 89). Der Abg. v. VINcKE entgegnete, die Exekutive stehe dem König
und nicht dem Staatsministerium zu; das vom Minister angedeutete Ver-
halten stelle also, sobald das Amendement v. R. angenommen sei, eine
Verfassungsverletzung dar und müßte mit Ministeranklage beantwortet
werden.
#2 Vgl. dazu den vom Abg. v. VIncKkE in der Debatte über die Frage,
ob man den zur Erklärung des BZ. befugten MBH. dem Range nach fest-
stellen solle, erwähnten Fall (St. B. 1.K. 1850/51 1 215) des Unteroffiziers,
der bei Verweigerung des verlangten Quartiers ein Dorf in BZ. erklärt,
und am anderen Morgen bei Aufbruch den BZ. wieder aufhebt. Der Fall
„gehört zwar nur zu den Fällen, welche Heiterkeit erwecken“, aber er zeigt
doch, daß „nicht immer auf den richtigen Takt zu rechnen ist, wie ein
Vorredner bemerkt hat“ (v. VINoKE a. a. O.).