Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 36 (36)

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des BZ. selbst wieder durch den „persönlich“ verantwortlichen MBH. 
erfolgt, m. a. W. weil die Durchführung dieses Stückes Exekutive 
unter die Militärhoheit falle, so dürfen wir nicht übersehen, daß die 
Regierung schon in der Notverordnung ($ 5) für jede Verfassungs- 
suspension die Verantwortung übernahm, obwohl diese auch vom 
MBH. ausgehen kann, d. h. nach eben der zum Ausgangspunkt 
genommenen Theorie wieder der ministeriellen Einwirkung ent- 
zogen sein soll. In dieser Hinsicht bestand kein Zweifel darüber, 
daß es sich um die Geltendmachung des — von der Regierung 
expressis verbis der Exekutive zugerechneten — der Staatsregie- 
rung in Art. 110 (heute 111) VU. zugestandenen Rechts handle, 
worüber den Kammern Rechenschaft gegeben werden müsse, damit 
diese untersuchen könnten, ob die Anordnung der Ausnahme- 
maßregel gerechtfertigt sei oder nicht, in welch’ letzterem Falle 
sie dann die Verantwortlichkeit geltend zu machen, d. h. die 
Minister in Anspruch zu nehmen und nötigenfalls die Anklage 
zu beschließen hätten ?. 
Das kann aber, nachdem die Rechenschaftslegung sich nicht 
bloß auf die Gründe der Maßregel beschränkt, und überdies klar- 
gestellt war, daß es sich nicht mehr um die eigentliche mili- 
tärische Aktion handle, während deren Willkür herrsche und die Ge- 
setze schweigen®“, nur den einen unzweideutigen Sinn haben, daß 
— abgesehen von dem Fall der Verfassungssuspension — auch 
während des BZ. eben kein Ex-lex-Zustand, keine mili- 
tärische Ermessens- oder Willkürherrschaft besteht, sondern daß 
die Exekutivenach wie vor, auch wenn sie durch 
  
  
93 So der Komm.Ber. d. 2. K. 1850/51, Beil. 3 Drucks. Nr. 161 8. 18, 
Abg. Maruıs (Sten. B. 2. K. 1850/51 2 796) und v. VIncKE (ebenda, oben 
N. 91). Die Bemerkung bei ARNDT zu Art. 61 VU. daß „bis zum Erlaß 
des Ministerverantwortlichkeitsgesetzes das Anklageverfahren nicht durch- 
geführt werden soll“, erscheint gegenüber diesen sehr positiven Erklärungen 
nicht unbedenklich. 
»+ Vgl. die Ausführungen des Abg. GOLDTAMMER gegen Abg. GERLACH, 
1. K. 1850/51 1 166, oben N. 26 und N. 84.
	        
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