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des BZ. selbst wieder durch den „persönlich“ verantwortlichen MBH.
erfolgt, m. a. W. weil die Durchführung dieses Stückes Exekutive
unter die Militärhoheit falle, so dürfen wir nicht übersehen, daß die
Regierung schon in der Notverordnung ($ 5) für jede Verfassungs-
suspension die Verantwortung übernahm, obwohl diese auch vom
MBH. ausgehen kann, d. h. nach eben der zum Ausgangspunkt
genommenen Theorie wieder der ministeriellen Einwirkung ent-
zogen sein soll. In dieser Hinsicht bestand kein Zweifel darüber,
daß es sich um die Geltendmachung des — von der Regierung
expressis verbis der Exekutive zugerechneten — der Staatsregie-
rung in Art. 110 (heute 111) VU. zugestandenen Rechts handle,
worüber den Kammern Rechenschaft gegeben werden müsse, damit
diese untersuchen könnten, ob die Anordnung der Ausnahme-
maßregel gerechtfertigt sei oder nicht, in welch’ letzterem Falle
sie dann die Verantwortlichkeit geltend zu machen, d. h. die
Minister in Anspruch zu nehmen und nötigenfalls die Anklage
zu beschließen hätten ?.
Das kann aber, nachdem die Rechenschaftslegung sich nicht
bloß auf die Gründe der Maßregel beschränkt, und überdies klar-
gestellt war, daß es sich nicht mehr um die eigentliche mili-
tärische Aktion handle, während deren Willkür herrsche und die Ge-
setze schweigen®“, nur den einen unzweideutigen Sinn haben, daß
— abgesehen von dem Fall der Verfassungssuspension — auch
während des BZ. eben kein Ex-lex-Zustand, keine mili-
tärische Ermessens- oder Willkürherrschaft besteht, sondern daß
die Exekutivenach wie vor, auch wenn sie durch
93 So der Komm.Ber. d. 2. K. 1850/51, Beil. 3 Drucks. Nr. 161 8. 18,
Abg. Maruıs (Sten. B. 2. K. 1850/51 2 796) und v. VIncKE (ebenda, oben
N. 91). Die Bemerkung bei ARNDT zu Art. 61 VU. daß „bis zum Erlaß
des Ministerverantwortlichkeitsgesetzes das Anklageverfahren nicht durch-
geführt werden soll“, erscheint gegenüber diesen sehr positiven Erklärungen
nicht unbedenklich.
»+ Vgl. die Ausführungen des Abg. GOLDTAMMER gegen Abg. GERLACH,
1. K. 1850/51 1 166, oben N. 26 und N. 84.