Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 36 (36)

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Ersatzkommission Anzeige zu machen usw. usw., WO. 8 106 
Zifl. 3 fg. 
3. Kontrollversammlungen finden für die Landwehr ersten 
Aufgebots und die Ersatzreserve einmal, für die übrigen Personen 
des Beurlaubtenstandes, also namentlich die Reservisten, zweimal 
jährlich statt, Kontrollversammlungen für die Landwehr zweiten 
Aufgebots gibt es im Frieden nicht; RKG. $ 1, RWG. I Art. II 
88 12, 4 Zi. 1, WO. 8 115. Zu den Kontrollversammlungen 
sind die Militärpapiere mitzubringen. Der Uebertritt gedienter 
Mannschaften zur Landwehr ersten, zweiten Aufgebots, von Ersatz- 
reservisten zur Landwehr zweiten Aufgebots oder zum Landsturm 
wird in den Papieren vermerkt, HO. 8 39 Ziff. 6. 
Die Landsturmpflichtigen sind im Frieden militärischer Kon- 
trolle nicht unterworfen, RWG. II Art. IIS 31. 
4. Die Meldungen geschehen schriftlich oder mündlich, RKG. 
82, WO. $ 114 Ziff. 1. Aus dem aktiven Dienst entlassene, nun 
zum Beurlaubtenstand gehörige Mannschaften haben sieh inner- 
halb 14 Tagen, Ersatzreservisten binnen 8 Tagen nach ihrer Ueber- 
weisung zur Ersatzreserve bei der zuständigen Landwehrbehörde 
zu melden, WO. $ 114 Ziff. 4. Aufenthalts-, Wohnungswechsel 
ist innerhalb i4 Tagen zu melden, binnen gleicher Frist muß bei 
Verziehen in einen andern Kontrollbezirk Ab- und Anmeldung 
erfolgen, WO. 8 114 Ziff. 5. Meldepflicht besteht für Antritt 
einer Reise, die zu mindestens vierzehntägiger Abwesenheit führt, 
und Rückkehr von ihr, WO. 8 114 Ziff. 6. Immer muß der 
Mann zu finden, für Einberufung erreichbar sein. 
Ebenso sind die ausgehobenen, noch nicht eingestellten, also 
vorläufig beurlaubten Rekruten als Mannschaften des Beurlaubten- 
standes der Kontrolle durch die Bezirkskommandos unterworfen, 
8 80 mit S 109 Ziff. 4b WO.; sie haben von Veränderung des 
Aufenthaltsorts, Verziehen in einen andern Kontrollbezirk binnen 
drei Tagen Meldung zu erstatten, WO. 8 80 Ziff. 2. 
5. Jede männliche Person zwischen dem vollendeten 20. und
	        
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