— 0 —
Ersatzkommission Anzeige zu machen usw. usw., WO. 8 106
Zifl. 3 fg.
3. Kontrollversammlungen finden für die Landwehr ersten
Aufgebots und die Ersatzreserve einmal, für die übrigen Personen
des Beurlaubtenstandes, also namentlich die Reservisten, zweimal
jährlich statt, Kontrollversammlungen für die Landwehr zweiten
Aufgebots gibt es im Frieden nicht; RKG. $ 1, RWG. I Art. II
88 12, 4 Zi. 1, WO. 8 115. Zu den Kontrollversammlungen
sind die Militärpapiere mitzubringen. Der Uebertritt gedienter
Mannschaften zur Landwehr ersten, zweiten Aufgebots, von Ersatz-
reservisten zur Landwehr zweiten Aufgebots oder zum Landsturm
wird in den Papieren vermerkt, HO. 8 39 Ziff. 6.
Die Landsturmpflichtigen sind im Frieden militärischer Kon-
trolle nicht unterworfen, RWG. II Art. IIS 31.
4. Die Meldungen geschehen schriftlich oder mündlich, RKG.
82, WO. $ 114 Ziff. 1. Aus dem aktiven Dienst entlassene, nun
zum Beurlaubtenstand gehörige Mannschaften haben sieh inner-
halb 14 Tagen, Ersatzreservisten binnen 8 Tagen nach ihrer Ueber-
weisung zur Ersatzreserve bei der zuständigen Landwehrbehörde
zu melden, WO. $ 114 Ziff. 4. Aufenthalts-, Wohnungswechsel
ist innerhalb i4 Tagen zu melden, binnen gleicher Frist muß bei
Verziehen in einen andern Kontrollbezirk Ab- und Anmeldung
erfolgen, WO. 8 114 Ziff. 5. Meldepflicht besteht für Antritt
einer Reise, die zu mindestens vierzehntägiger Abwesenheit führt,
und Rückkehr von ihr, WO. 8 114 Ziff. 6. Immer muß der
Mann zu finden, für Einberufung erreichbar sein.
Ebenso sind die ausgehobenen, noch nicht eingestellten, also
vorläufig beurlaubten Rekruten als Mannschaften des Beurlaubten-
standes der Kontrolle durch die Bezirkskommandos unterworfen,
8 80 mit S 109 Ziff. 4b WO.; sie haben von Veränderung des
Aufenthaltsorts, Verziehen in einen andern Kontrollbezirk binnen
drei Tagen Meldung zu erstatten, WO. 8 80 Ziff. 2.
5. Jede männliche Person zwischen dem vollendeten 20. und