Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 36 (36)

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denMBH. gehandhabt wird, nur Gesetzesvollzug 
darstellt, mindestens daß ihrer Freiheit durch das Gesetz eine 
Schranke gezogen ist. Eben deshalb wird ja die Verfassungs- 
suspension notwendig. Und wenn das Ministerium — vorerst 
unbeschadet der angeblichen Freiheit des MBH. hinsichtlich der 
bei der Durchführung des BZ. aus dieser Verfassungssuspension 
zu ziehenden Folgen — für die Verfassungssuspension die Ver- 
antwortung übernimmt, so kann von dem Öbersatz der rein inter- 
militärischen Einordnung dieses Stückes Exekutive Verfassungs- 
suspension als eines Ausflusses der Militärhoheit und der Kom- 
mandogewalt so wenig mehr die Rede sein, wie hinsichtlich der 
Erklärung des BZ. selbst, die ja hinsichtlich des bürgerlichen 
BZ. sowieso bereits mit der Kommandogewalt nicht das mindeste 
gemein hat. Wenn man also nicht geradezu mit Mentalreser- 
vationen arbeiten wıll, mit denen man aber den Kammern von 
1849, 1850 und 1851 wohl kaum hätte kommen dürfen, so rech- 
nen mindestens die Erklärung des BZ. und die Verfassungs- 
suspension zu den Regierungs- und nicht zu den militärischen Rech- 
ten, einerlei ob es sich um den bürgerlichen oder den militärischen 
BZ. handelt®®. 
Ist dem aber so, dann scheint hier die Regelung in Sachsen 
einen gewissen Einfluß geäußert zu haben”; denn aus der vom 
»% Den hier behandelten Widerstreit und seine Folgen übersieht das 
RG., wenn es (entgegen meinen auf den ausdrücklichen Wortlaut des $ 5 
BZG. gestützten Zweifeln, Annalen 1914 S. 651) annimmt, aus dem Ueber- 
gang der vollziehenden Gewalt folge ohne weiteres die Befugnis auch der 
nachträglichen Verfassungssuspension; so der 3. Strafsenat Leipz. Zschr. 
1916 Sp. 541 unter ausdrücklicher Ablehnung einer Entscheidung des 4. 
Senats vom 22. Okt. 1915 (544/15), die mit einem stillschweigenden Ueber- 
gang der in Art. 68 RV. verliebenen kaiserlichen Befugnis operiere. Der 
3. Senat meint aber selbst Leipz. Zschr. 1916 Sp. 231, die nachträgliche 
Verfassungseuspension enthalte „Wirkungen der kaiserlichen Erklärung‘. 
Man beachte, daß in Sachsen die nachträgliche Verfassungssuspension 
ausdrücklich vorgesehen ist. 
% Vgl. oben vor Il und nach N. 42. Es ist zuzugeben, daß mit diesem 
sächs. Vorbild der Ausgangspunkt schlecht verträglich zu sein scheint, wo-
	        
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