Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 36 (36)

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Ministern die rechtsprechenden Stellen im Staat über die Be- 
achtung des Gesetzes zu wachen haben, soweit eben in der Recht- 
sprechung eine Kontrolle der Verwaltung überhaupt stattfindet, 
und die Rechtsprechung das Gesetz für verletzt erachtet. 
Den daraus sich ergebenden Beschränkungen der Initiative 
des MBH. begegnet das Gesetz dadurch, daß es in den $$ 8 und 9 
eine Reihe von Tatbeständen mit sehr schweren Strafen bedroht 1", 
und darüber hinaus die in dem Gerichtsschntz liegende Schranke 
für niederlegbar erklärt, in welchem Falle man an Stelle der ordent- 
lichen Gerichte für bestimmt bezeichnete Fälle zum Standrecht 
schreitet, d. h. es können für sie außerordentliche Kriegsgerichte 
eingerichtet werden ($ 10). Unverkennbar hat außer für die 88 8 
und 9, für die das die Motive ausdrücklich betonen!"2, auch für die 
Einrichtung der außerordentlichen Kriegsgerichte weit weniger das 
französische, oder angeblich belgische, denn das badische Vorbild 
vorgeschwebt. Dieses badische Vorbild ist aber wichtig wegen des 
uns interessierenden $ 9b. Er lautete ursprünglich so, daß man 
meinen konnte, die Uebertretung jedes im Interesse der öffentlichen 
Sicherheit erlassenen Verbots sei mit der hier vorgesehenen hohen 
102 Komm.Ber. d. 1. K. 1850/51, Sten. B. 1 187; vgl. auch die unwider- 
sprochen gebliebenen Ausführungen des Abg. SCHNAASE a. a. OÖ. 190 („88 8 
und 9 enthalten nur z. T. eine Steigerung der Strafen für gewisse schon 
in den allgemeinen Gesetzen verpönten Verbrechen und Vergehungen, teils 
die Aufzählung von Handlungen, die durch die bestehenden Gesetze zu 
anderen Zeiten nicht verpönt sind, um sie im Falle des BZ, einer Strafe 
zu unterwerfen‘), und des Reg.-Kommissars FLECK (a. a. O. 191) sowie die 
Begründung zu $ 9 des Gesetzentw. über den BZ. in Elsaß-Lothringen (Sten. 
B. des Reichstags 1890/92 ASt. 687 Anl. 8. 3825): „8 9 bedroht, entsprechend 
dem gleichbenannten $ des preuß. Ges., mit Gefängnisstrafe gewisse Hand- 
lungen, welche als solche im StrGB. entweder überhaupt nicht (Ausstreuen 
falscher Gerüchte usw.) oder nur unter der Voraussetzung besonderer er- 
schwerender Umstände vorgesehen oder nur mit Geldstrafe wahlweise mit 
Gefängnisstrafe bedroht sind. Die Bestimmungen des Entw. finden ihre 
Rechtfertigung darin, daß es sich in allen hier aufgeführten Fällen um 
schwere Gefährdungen der öffentlichen Sicherheit handelt“. 
102 Oben N. 34. 
Archiv des öffentlichen Rechts. XXXVI. 4. 30
	        
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